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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten

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Bewilligung der Stufe 2 besitzt, keinen eindeutigen Schluss betreffend die Fahreignung zulässt, und

3. periodische Untersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten, und

4. Zweituntersuchungen von über 70-jährigen Ausweisinhabern, sofern das Ergebnis der Untersuchung durch einen Arzt, der die Bewilligung der Stufe 1 oder 2 besitzt, keinen eindeutigen Schluss betreffend die Fahreignung zulässt;

d. Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten.

3Fachärzte, die von einem Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 2 zu Fahreignungsuntersuchungen beigezogen werden, benötigen keine Bewilligung.

Art. 48 Voraussetzungen

1Die Bewilligung der Stufe 1 wird Ärzten erteilt, welche:

a. einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und

b. die Module 1-3 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM für Haus- und Vertrauensärzte absolviert haben.

2Die Bewilligung der Stufe 2 wird Ärzten erteilt, welche:

a. die Bewilligung der Stufe 1 besitzen; und

b. die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM für Haus- und Vertrauensärzte absolviert haben.

3Die Bewilligung der Stufe 3 wird Ärzten erteilt, welche:

a. die Bewilligung der Stufe 2 besitzen; und

b. das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM für Haus- und Vertrauensärzte absolviert haben.

4Die Bewilligung der Stufe 4 wird Ärzten erteilt, die den Fachtitel "Verkehrsmediziner SGRM" oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.

5Als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung der Ausbildungsstufen 1 − 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM für Haus- und Vertrauensärzte verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden.

Art. 49 Erteilung der Bewilligung

1Die Bewilligungen werden von der Behörde des Kantons erteilt, in dem die gesuchstellende Person vorwiegend tätig ist.

2Die Bewilligung ist auf 5 Jahre befristet und gilt für die ganze Schweiz.

Art. 50 Verlängerung der Bewilligung

1Die Bewilligung der Stufen 1 - 3 wird um 5 Jahre verlängert, wenn der Inhaber sich an mindestens einem Tag zu sieben Stunden in verkehrsmedizinischen Fragen fortgebildet oder eine Bewilligung einer höheren Ausbildungsstufe erworben hat.