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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten

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2Die Bewilligung der Stufe 4 wird um 5 Jahre verlängert, wenn der Inhaber sich gemäss dem Fachtitelreglement der Sektion Verkehrsmedizin der SGRM fortgebildet hat.

Art. 51 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung kann höchstens bis auf das Ende des Jahres, in dem der Arzt das 70. Altersjahr erreicht hat, ausgestellt oder verlängert werden.

Art. 52 Bewilligungspflicht für verkehrspsychologische Untersuchungen und

Erteilungsvoraussetzungen

1Verkehrspsychologische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur von Psychologen mit einer Bewilligung nach Absatz 2 durchgeführt werden.

2Die Bewilligung wird Fachpsychologen für Verkehrspsychologie FSP mit Schwerpunkt Diagnostik und Verkehrspsychologen, die einen von der VfV als gleichwertig anerkannten Titel besitzen, erteilt.

Art. 53 Erteilung der Bewilligung

1Die Bewilligung wird vom Kanton erteilt, in dem die gesuchstellende Person vorwiegend tätig ist.

2Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet und gilt für die ganze Schweiz.

Art. 54 Verlängerung der Bewilligung

Die Bewilligung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber nachweist, dass er die im Weiterbildungscurriculum zur Erlangung des Titels "Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP" vorgeschriebene Fortbildung oder eine von der VfV als gleichwertig anerkannte Fortbildung besucht hat.

Art. 55 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung kann höchstens bis auf das Ende des Jahres, in dem der Verkehrspsychologe das 70. Altersjahr erreicht hat, ausgestellt oder verlängert werden.

Art. 56 Qualitätssicherung

1Weiterbildungsveranstaltungen für die Verlängerung der Bewilligungen werden durch die Kantone nach Rücksprache mit den zuständigen verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Fachgesellschaften genehmigt.

2Die Kantone können die Überprüfung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Qualität der Weiterbildungsangebote Dritten übertragen, namentlich einer aus Vertretern der Kantone und der Fachgesellschaften gebildeten Qualitätssicherungskommission.