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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten

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Art. 151i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1Die kantonale Behörde kann Personen, die erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport stellen, und die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erteilen, sofern sie die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllen, und das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt haben.

2Die kantonale Behörde kann Inhabern eines Führerausweises, die der vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nicht unterstehen und die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, den Ausweis für zusätzliche Ausweiskategorien erteilen, die zu nicht berufsmässigen Fahrten berechtigen, sofern sie die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllen. Dies gilt ebenso bei einem Gesuch um eine Ausweiskategorie, die zu berufsmässigen Fahrten berechtigt oder bei einem Gesuch um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, sofern dieses Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt wurde.

3Die kantonale Behörde kann bei Inhabern eines Führerausweises, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises nach Artikel 16d Absatz 1 SVG verzichten, sofern der Ausweisinhaber:

a. die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt; und

b. keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind.

4Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten nach Artikel 11c Absatz 3 des bisherigen Rechts sind in allen Kantonen zu anerkennen, wenn sie von einer von der kantonalen Behörde bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.

5Verkehrsmedizinische Untersuchungen, für deren Durchführung ab dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung eine Bewilligung erforderlich ist, dürfen von Ärzten, die solche Untersuchungen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung durchführten, noch bis am 31. Dezember 2014 ohne Bewilligung durchgeführt werden.

6Verkehrspsychologen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits berechtigt sind, selbstständig Gutachten zu erstellen und zu unterzeichnen, wird die Bewilligung nach Artikel 52 ohne Weiteres erteilt.

7Verkehrspsychologen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits berechtigt sind, selbstständig Gutachten zu erstellen, dürfen verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchungen noch bis am 31. Dezember 2014 ohne Bewilligung nach Artikel 52 durchführen.