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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten

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5Personen mit Epilepsie werden nur aufgrund eines befürwortenden Berichtes eines Facharztes mit Weiterbildungstitel Neurologie zum Verkehr zugelassen.

Art. 11abisNicht schlüssiges Untersuchungsergebnis

Lässt das Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 11a keinen eindeutigen Schluss betreffend Fahreignung zu, so kann der Arzt der kantonalen Behörde beantragen, eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt, der die Bewilligung einer höheren Ausbildungsstufe besitzt, durchführen zu lassen.

Art. 11aterNicht akzeptiertes Untersuchungsergebnis

1Ist die untersuchte Person mit dem Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 11a nicht einverstanden, so kann sie eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt, der die Bewilligung einer höheren Ausbildungsstufe besitzt, verlangen.

2Ist die untersuchte Person mit dem Ergebnis der zusätzlichen Untersuchung durch einen Arzt, der die Bewilligung der Stufe 4 besitzt, nicht einverstanden, kann sie ein Obergutachten eines Arztes verlangen, der die Bewilligung der Stufe 4 besitzt.

Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a - d und Abs. 2

1Die kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1) erfüllt sind. Sie:

a. weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen Arzt, der mindestens Inhaber der Bewilligung der Stufe 3 ist, sofern sie an dessen medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;

b. weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen Verkehrspsychologen, der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 52 ist, sofern sie an dessen charakterlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;

c. weist den Gesuchsteller gemäss Artikel 11a Absatz 1 an einen Arzt, der mindestens Inhaber der Bewilligung der Stufe 2 ist;

d. hört einen minderjährigen, bevormundeten oder einen unter umfassender Beistandschaft stehenden Gesuchsteller und seinen gesetzlichen Vertreter, Vormund oder Beistand an, sofern letztere ihre Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigern.

2Die kantonale Behörde stellt in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b dem Arzt oder Psychologen alle Akten zur Verfügung, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffen.

Art. 11c Abs. 3

3Gutachten und Berichte sind in allen Kantonen anzuerkennen, wenn sie von einem Arzt mit einer Bewilligung der Stufe 1 − 4 oder einem Verkehrspsychologen mit einer Bewilligung nach Artikel 52 verfasst wurden und nicht älter als drei Monate sind.