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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten
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Art. 24b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz
1… Die kantonale Behörde kann auf das Einreichen der Bescheinigung verzichten, wenn ihr der Kursveranstalter elektronisch bestätigt, dass der Gesuchsteller beide Kurstage besucht hat.
2Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, und will er Motorfahrzeuge der Kategorien und Unterkategorien führen, so kann er die Weiterausbildung in einer Nachfrist von zwei Jahren seit dem Ablaufdatum des Führerausweises nachholen. …
Art. 24f Abs. 2 dritter Satz
2… Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten unter Vorbehalt von Artikel 24h Absatz 2 nur eine Bestätigung über die in der Schweiz registrierten Fahrberechtigungen.
Art. 24g Abs. 2
2Aufgehoben.
Art. 24h Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland
1Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bisBuchstabe b erwerben, ohne in der Schweiz Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b) befristeter Führerausweis ausgestellt.
2Wird die Bestätigung nach Artikel 24f Absatz 2 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in der Schweiz erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt, so stellt die kantonale Behörde auf Gesuch einen auf höchstens 5 Jahre befristeten schweizerischen Führerausweis aus.
3Wird der schweizerische Führerausweis vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimationsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wird, so stellt die kantonale Behörde bei dessen Verlust oder Ablauf auf Gesuch einen auf höchstens 5 Jahre befristeten schweizerischen Führerausweis aus.
Gliederungstitel vor Art. 26
12a Meldepflichten und periodische Fahreignungsuntersuchungen
Art. 27 Periodische verkehrsmedizinische Untersuchung
1Die Pflicht, sich einer periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, besteht für:
a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:
1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1,
2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25;
b. über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;
c. Ausweisinhaber während oder nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.