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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten

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2Die Untersuchungen haben durch Ärzte mit der entsprechenden Bewilligung nach Artikel 47 Absatz 2 zu erfolgen.

3Die kantonale Behörde kann:

a. auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen und den Führerausweis auf die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung befristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der betroffene Ausweisinhaber freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen unterzieht;

b. in anderen begründeten Fällen periodische verkehrsmedizinische Untersuchungen anordnen.

4Die periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchungen werden gemäss Anhang 2 und 2a durchgeführt.

5Das Untersuchungsergebnis ist der kantonalen Behörde mit einem Formular nach Anhang 3 bekanntzugeben. Sofern das Sehvermögen von einem Augenarzt geprüft werden muss (Anh. 1 Ziff. 1.1), ist das Untersuchungsergebnis mit einem Formular nach Anhang 3a bekanntzugeben.

6Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Umfang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2, 2a und 3 gebunden.

7Die kantonale Behörde stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.

Art. 27bisNicht schlüssiges Untersuchungsergebnis

1Lässt das Ergebnis seiner Untersuchung eines über 70-jährigen Ausweisinhabers keinen eindeutigen Schluss betreffend dessen Fahreignung zu, so kann der Arzt der kantonalen Behörde beantragen, eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt, der die Bewilligung der Stufe 3 besitzt, durchführen zu lassen.

2In den Fällen nach Artikel 27 Buchstaben a und c kann der Arzt bei einem nicht eindeutigen Untersuchungsergebnis der kantonalen Behörde beantragen, dass eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Bewilligung einer höheren Ausbildungsstufe durchgeführt wird.

3Kann auch eine zusätzliche Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 2 die Zweifel nicht ausräumen, so hat die kantonale Behörde eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt, der die Bewilligung der Stufe 4 besitzt, anzuordnen.

4Sofern die Fahreignung von einem Arzt, der die Bewilligung der Stufe 4 besitzt, nicht eindeutig beurteilt werden kann, kann die kantonale Behörde auf Antrag des begutachtenden Arztes eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt anordnen.

5Besteht die untersuchte Person die Kontrollfahrt nicht, so nimmt der Verkehrsexperte ihr den Führerausweis auf der Stelle ab und übermittelt ihn der Administrativmassnahmenbehörde.