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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten
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Art. 27terNicht akzeptiertes Untersuchungsergebnis
1Ist die untersuchte Person mit dem Ergebnis einer periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht einverstanden, so kann sie eine Untersuchung durch einen Arzt mit einer Bewilligung einer höheren Ausbildungsstufe verlangen.
2Ist die untersuchte Person mit dem Ergebnis der zusätzlichen Untersuchung durch einen Arzt, der die Bewilligung der Stufe 4 besitzt, nicht einverstanden, kann sie ein Obergutachten eines Arztes verlangen, der die Bewilligung der Stufe 4 besitzt.
Art. 27quaterNicht vollständig erfüllte medizinische Mindestanforderungen
1Wer die medizinischen Mindestanforderungen auch mit Hilfsmitteln nicht vollständig erfüllt, kann der kantonalen Behörde mit dem Zeugnis eines Arztes, der mindestens die Bewilligung der Stufe 3 besitzt, beantragen, dass ihm der Führerausweis mit Beschränkungen belassen wird.
2Die kantonale Behörde kann den Ausweis mit Beschränkungen versehen, die nach Beurteilung des Arztes der verminderten Fahreignung entsprechen und ein sicheres Fahren noch ermöglichen. Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.
Gliederungstitel vor Art. 28
131 Neue Führerprüfung, Kontrollfahrt, Fahreignungsuntersuchungen und vorsorglicher Entzug
Art. 29 Abs. 1
1Bestehen Bedenken über die Fahreignung oder die Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers (Art. 14 SVG), so kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt durch einen Verkehrsexperten anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt darf sie nur anordnen, wenn ein Arzt, der die Bewilligung der Stufe 4 besitzt, die Anordnung beantragt.
Art. 29a Fahreignungsuntersuchungen
1Bestehen gestützt auf Artikel 15d Absatz 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person, so ordnet die kantonale Behörde an:
a. bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt, der die Bewilligung der Stufe 4 besitzt;
b. bei verkehrspsychologischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Verkehrspsychologen, der die Bewilligung nach Artikel 52 besitzt.
2Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine Begutachtung durch einen Arzt, der die Bewilligung der Stufe 4 besitzt und einen Verkehrspsychologen, der die Bewilligung nach Artikel 52 besitzt, durchzuführen.