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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten
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Art. 29b Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
1Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so holt die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt einen Bericht ein. Auf Wunsch der meldenden Person sichert sie dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden. Auf anonyme Hinweise dürfen die kantonalen Behörden nicht eintreten.
2Kann die kantonale Behörde den Bericht nach Absatz 1 nicht einholen, weil die Person keinen behandelnden Arzt hat oder diesen nicht bekanntgibt, so hat sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. Der beauftragte Arzt muss eine Bewilligung derjenigen Ausbildungsstufe besitzen, welche für die beabsichtigte Untersuchung vorgeschrieben ist (Art. 47 Abs. 2).
Art. 42 Abs. 2
2Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in der Schweiz zur Führung aller Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.
Gliederungstitel vor Art. 47
15 Fahreignungsuntersuchungen
Art. 47 Bewilligungspflicht für verkehrsmedizinische Untersuchungen
1Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur von Ärzten mit einer Bewilligung nach Absatz 2 durchgeführt werden.
2Es werden Bewilligungen für folgende Untersuchungen erteilt:
a. Stufe 1: periodische Untersuchungen von über 70-jährigen Inhabern eines Führerausweises;
b. Stufe 2:
1. erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahrausweis oder einen Führerausweis der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25, und
2. periodische Untersuchungen von Inhabern eines Führerausweises oder einer Bewilligung nach Ziffer 1;
c. Stufe 3:
1. erstmalige Untersuchersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25, und
2. Zweituntersuchungen von Bewerbern um einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25, sofern das Ergebnis der Untersuchung durch einen Arzt, der die