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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
3. Kapitel: Private, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten
1. Abschnitt: Bezugsmodalitäten für den Privatauszug
Art. 56 Persönlicher Privatauszug
1Jede Person kann beim Schweizerischen Strafregister einen sie betreffenden Privatauszug (Art. 43) anfordern.
2Die Person hat sich über ihre Identität auszuweisen.
3Bei der Bestellung hat die betreffende Person ihre Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG60 anzugeben und auch alle anderen gemäss Artikel 26 notwendigen Angaben zu machen.
Art. 57 Privatauszug über eine Drittperson
1Ein Privatauszug über eine Drittperson darf nur mit deren schriftlicher Einwilligung an die bestellende Person abgegeben werden. Keiner Einwilligung der betroffenen Person bedürfen im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis der Vormund und der Beistand.
2Die bestellende Person hat sich über ihre Identität und Vertretungsbefugnis auszuweisen. Zusätzlich hat sie die erforderlichen Ausweisschriften vorzulegen und alle anderen Angaben gemäss Artikel 26 zu machen, die zur Identifizierung derjenigen Person, über die der Privatauszug erstellt wird, erforderlich sind (Art. 56 Abs. 2 und 3).
Art. 58 Gebühren
1Das Schweizerische Strafregister erhebt für die Ausstellung eines Privatauszuges eine Gebühr.
2Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Bemessung, insbesondere deren Höhe und Zusammensetzung.
2. Abschnitt: Wahrnehmung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts
Art. 59
1Jede Person kann beim Schweizerischen Strafregister Auskunft darüber verlangen, ob in VOSTRA (Art. 15–25) oder in der Hilfsdatenbank zur Bestellung von Privatauszügen (Art. 26) Daten über sie gespeichert werden.
2Vorbehalten bleiben die Einschränkungen des Auskunftsrechts nach Artikel 24 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199261 über den Datenschutz (DSG).
60 SR 831.10
61 SR 235.1