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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
3Wer sein Auskunftsrecht geltend machen will, hat sich über seine Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.
4Die Auskunft wird mündlich in den Räumlichkeiten des Schweizerischen Strafregisters erteilt. Es wird kein direkter Einblick via den Computerbildschirm oder in einzelne Programmteile von VOSTRA gewährt. Ist die betreffende Person verzeichnet, so kann sie vor Ort alle sie betreffenden Datensätze einsehen. Die entsprechenden Datenblätter, welche die Einträge dokumentieren, dürfen nicht ausgehändigt werden.
5Stellt die betroffene Person fest, dass ihre Daten nicht korrekt eingetragen sind, so kann sie ihre Ansprüche nach Artikel 25 DSG geltend machen.
4. Kapitel: Automatisierte Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden
Art. 60 Meldungen an das Bundesamt für Statistik
Das Schweizerische Strafregister meldet dem Bundesamt für Statistik die für die statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199262 erforderlichen Daten aus VOSTRA periodisch in elektronischer Form.
Art. 61 Meldungen an den Führungsstab der Armee
1Das Schweizerische Strafregister meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Absatz 2 erwähnten Zwecken unverzüglich folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee:
a. Grundurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;
b. freiheitsentziehende Massnahmen;
c. Entscheide über die Nichtbewährung.
2Die gemeldeten Daten dürfen für folgende Zwecke weiterbearbeitet werden:
a. Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee, einer Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem MG63;
b. Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;
c. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG.
3Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystems der Armee (PISA) und VOSTRA. Die Aufbereitung der Urteile erfolgt vollautomatisch und unter Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG64.
62 SR 431.01
63 SR 510.10
64 SR 831.10