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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Art. 62 Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden

1Das Schweizerische Strafregister meldet der zuständigen Strassenverkehrsbehörde des Wohnsitz- oder Urteilskantons die neu in VOSTRA eingetragenen Schweizer Grundurteile, die ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67b StGB65 beziehungsweise Artikel 50abisMStG66 enthalten, zur Eintragung in das Fahrberechtigungsregister (FABER).

2Die Meldung kann über eine elektronische Schnittstelle erfolgen.

Art. 63 Meldungen von Einziehungen an die für das Sharing zuständige

Stelle des Bundesamtes für Justiz

Das Schweizerische Strafregister meldet der für das Sharing zuständigen Stelle des Bundesamtes für Justiz die für die Durchführung von Sharingverfahren nach dem Bundesgesetz vom 19. März 200467 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) erforderlichen elektronischen Kopien inländischer Grundurteile (Art. 21), sofern eine Einziehung von Vermögenswerten angeordnet worden ist, deren Bruttobetrag mindestens 100 000 Franken beträgt (Art. 3 TEVG).

Art. 64 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden (Fremdenpolizei)

sowie an das Bundesamt für Migration

1Das Schweizerische Strafregister meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden sowie dem Bundesamt für Migration alle neu in VOSTRA eingetragenen Schweizer Grundurteile (Art. 17 und 19) und hängigen Strafverfahren (Art. 23), die Ausländerinnen und Ausländer betreffen.

2Die gemeldeten Strafdaten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des AuG68, des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195269 oder des AsylG70 von Bedeutung sind.

Art. 65 Meldungen an den Heimatstaat

1Das Schweizerische Strafregister teilt in VOSTRA eingetragene Grundurteile und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 195971 über die Rechtshilfe in Strafsachen und auf die bestehenden Staatsverträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist.

2Nicht gemeldet werden:

a. rein militärische Urteile;

b. fiskalische Urteile.

65SR 311.0

66SR 321.0

67SR 312.4

68SR 142.20

69SR 141.0

70SR 142.31

71 SR 0.351.1