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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
3Besitzt eine in VOSTRA eingetragene ausländische Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so erhält jeder staatsvertraglich berechtigte Heimatstaat eine entsprechende Meldung; bei ausländischen Staatsangehörigen, die gleichzeitig die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, erfolgt keine Meldung.
4Die Meldung neuer Einträge erfolgt monatlich.
5Das EJPD kann Weisungen über die Mitteilungen an Behörden des Auslandes erlassen.
3. Titel: Automatisierte Weiterleitung von Daten an VOSTRA
Art. 66 Schnittstelle zu ZEMIS
1ZEMIS meldet VOSTRA unverzüglich alle Mutationen bei den Identitätsmerkmalen sowie alle Todesfälle von in ZEMIS eingetragenen Personen, sofern die betreffende Person auch in VOSTRA verzeichnet ist.
2Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen ZEMIS und VOSTRA. Die Aufbereitung der Meldungen erfolgt vollautomatisch und unter Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG72.
Art. 67 Schnittstelle zu Infostar
1Infostar meldet VOSTRA unverzüglich alle Mutationen bei den Identitätsmerkmalen sowie alle Todesfälle von in Infostar eingetragenen Personen, sofern die betreffende Person auch in VOSTRA verzeichnet ist.
2Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen Infostar und VOSTRA. Die Aufbereitung der Meldungen erfolgt vollautomatisch und unter Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG73.
3. Teil: Strafregister für Unternehmen
1. Titel: Inhalt
1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung
Art. 68 Unternehmensbezogene Eintragung von Strafdaten
Ein Unternehmen wird in VOSTRA verzeichnet:
a. wenn gegen das Unternehmen ein einzutragendes Grundurteil (Art. 70) vorliegt; oder
b. solange gegen das Unternehmen, dem eine UID zugewiesen ist, in der Schweiz ein Strafverfahren hängig ist, in Anwendung von:
72 SR 831.10
73 SR 831.10