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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
1. Artikel 102 StGB74 beziehungsweise Artikel 59a MStG75, oder
2. nebenstrafrechtlichen Unternehmensstrafbestimmungen des Bundes wegen eines Verbrechens oder Vergehens.
Art. 69 Identifizierende Merkmale des Unternehmens
1Der Datensatz zur Identifizierung des Unternehmens enthält folgende Angaben:
a. UID und eine fortlaufende Systemnummer;
b. Firma, Namen oder Bezeichnung;
c. Sitz- oder Domiziladresse;
d. Bearbeitungsvermerke zur Identifizierung des Unternehmens;
e. UID-Status.
2Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.
Art. 70 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile
1Schweizerische Grundurteile sind einzutragen, wenn sie:
a. rechtskräftig sind;
b. von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder von einer Verwaltungsstrafbehörde ausgefällt worden sind;
c. eine der folgenden Verurteilungen enthalten:
1. eine Verurteilung gestützt auf Artikel 102 StGB76 beziehungsweise Artikel 59a MStG77,
2. eine Verurteilung gestützt auf eine nebenstrafrechtliche Unternehmensstrafbestimmung des Bundes wegen eines Verbrechens oder Vergehens,
3. eine Verurteilung gestützt auf eine nebenstrafrechtliche Unternehmensstrafbestimmung des Bundes wegen einer Übertretung, für die das Unternehmen nicht stellvertretend zur Bezahlung einer Busse verurteilt worden ist, sofern:
− eine Busse von mehr als 50 000 Franken ausgesprochen worden ist − die urteilende Behörde im entsprechenden Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet wird, bei einer erneuten Widerhandlung eine Strafschärfung auszusprechen, oder
− die Übertretung Teil eines Urteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält; und
d. ein Unternehmen betreffen, dem im Zeitpunkt der Eintragung in der Schweiz eine UID zugewiesen ist.
74 SR 311.0
75 SR 321.0
76 SR 311.0
77 SR 321.0