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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
2Schuldsprüche unter Absehen von einer Bestrafung nach Artikel 52 StGB sowie ausländische Urteile werden nicht in VOSTRA eingetragen.
Art. 71 Einzutragende Daten des Grundurteils
1Bei einzutragenden Grundurteilen werden folgende Daten des Urteilsdispositivs in VOSTRA eingetragen:
a. die identifizierenden Merkmale des Unternehmens (Art. 69);
b. allgemeine Urteilsparameter zur genauen Kennzeichnung und Typisierung der Urteile;
c. tatbestandsspezifische Deliktsangaben und Begehungsdaten;
d. Angaben zur ausgefällten Sanktion, zur Strafzumessung und zum Verzicht auf Sanktionierung;
e. strafvollzugsrelevante Zusatzinformationen.
2Zusatz- und Teilzusatzurteile werden für die Eintragung registerrechtlich als eigenständige Urteile behandelt. Eine Referenzierung auf bereits entfernte oder nicht einzutragende Entscheide ist zulässig.
3Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.
Art. 72 Nachträgliche Entscheide
1In VOSTRA werden Begnadigungs- oder Amnestieentscheide, welche auf ein einzutragendes Grundurteil Bezug nehmen, eingetragen.
2Der Bundesrat regelt:
a. welche weiteren Arten von nachträglichen Entscheiden in VOSTRA eingetragen werden;
b. welche Daten in welcher Form eingetragen werden.
Art. 73 Elektronische Kopien einzutragender Grundurteile und nachträgli-
cher Entscheide
Bei einzutragenden Grundurteilen (Art. 70) und bei nachträglichen Entscheiden (Art.
72) wird eine elektronische Kopie des Originalentscheides im Volltext in VOSTRA abgespeichert.
Art. 74 Automatisch generierte Systemdaten im Bereich der Strafdatenver-
waltung
1Sind einem Unternehmen Strafdaten im Sinne von Artikel 68 zugeordnet, so generiert VOSTRA im Bereich der Strafdatenverwaltung automatisch weitere Systemdaten, insbesondere:
a. Angaben zur Urheberschaft bei Ersteintragung und Mutation von Datensätzen;