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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
b. Rückfallmeldungen an die zuständigen Begnadigungsbehörden bei Probezeitverletzungen;
c. Kontrollmeldungen bei Ablauf bestimmter Fristen zur Überprüfung von Ereignissen, die Einfluss auf die Aufbewahrungsdauer der Daten haben könnten;
d. Angaben zur Dauer der Aufbewahrung von Einträgen.
2Der Bundesrat regelt:
a. den genauen Inhalt der Meldungen;
b. welche Daten in welcher Form generiert werden.
Art. 75 Hängige Strafverfahren
1Bei hängigen Strafverfahren (Art. 68 Bst. b) werden folgende Daten in VOSTRA eingetragen:
a. die identifizierenden Merkmale des beschuldigten Unternehmens (Art. 69);
b. das Datum, an dem die Untersuchung durch die Verfahrensleitung eröffnet wurde (Art. 309 Abs. 1 StPO78, Art. 38 Abs. 1 VStrR79);
c. mangels Eröffnung der Untersuchung das Datum, an dem der Strafbefehl (Art. 309 Abs. 4 StPO) ausgefällt wurde;
d. die zuständige Verfahrensleitung;
e. die dem beschuldigten Unternehmen vorgeworfenen Straftaten;
f. erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a–e, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung.
2Der Bundesrat regelt:
a. wann ein Strafverfahren strafregisterrechtlich als hängig gilt;
b. welche Daten in welcher Form eingetragen werden;
c. die Zuständigkeit für die Eintragung von Abtretungen.
2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung
Art. 76 Automatisch protokollierte Abfragen zugangsberechtigter Behörden Die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden richten sich nach Artikel 24.
78 SR 312.0
79 SR 313.0