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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

b. Rückfallmeldungen an die zuständigen Begnadigungsbehörden bei Probezeitverletzungen;

c. Kontrollmeldungen bei Ablauf bestimmter Fristen zur Überprüfung von Ereignissen, die Einfluss auf die Aufbewahrungsdauer der Daten haben könnten;

d. Angaben zur Dauer der Aufbewahrung von Einträgen.

2Der Bundesrat regelt:

a. den genauen Inhalt der Meldungen;

b. welche Daten in welcher Form generiert werden.

Art. 75 Hängige Strafverfahren

1Bei hängigen Strafverfahren (Art. 68 Bst. b) werden folgende Daten in VOSTRA eingetragen:

a. die identifizierenden Merkmale des beschuldigten Unternehmens (Art. 69);

b. das Datum, an dem die Untersuchung durch die Verfahrensleitung eröffnet wurde (Art. 309 Abs. 1 StPO78, Art. 38 Abs. 1 VStrR79);

c. mangels Eröffnung der Untersuchung das Datum, an dem der Strafbefehl (Art. 309 Abs. 4 StPO) ausgefällt wurde;

d. die zuständige Verfahrensleitung;

e. die dem beschuldigten Unternehmen vorgeworfenen Straftaten;

f. erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a–e, insbesondere die Abtretung des Verfahrens sowie die Änderung der Beschuldigung.

2Der Bundesrat regelt:

a. wann ein Strafverfahren strafregisterrechtlich als hängig gilt;

b. welche Daten in welcher Form eingetragen werden;

c. die Zuständigkeit für die Eintragung von Abtretungen.

2. Kapitel: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung

Art. 76 Automatisch protokollierte Abfragen zugangsberechtigter Behörden Die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden richten sich nach Artikel 24.

78 SR 312.0

79 SR 313.0