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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Art. 77 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen

1Unternehmensbezogene Daten, die die Bestellung von Privatauszügen (Art. 91) betreffen, werden in VOSTRA sowie in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen und verarbeitet.

2In der Hilfsdatenbank werden keine besonders schützenswerten Unternehmensdaten eingetragen. Sie dient lediglich der Abwicklung der Bestellungen und enthält Angaben zur Identifizierung und Lokalisation der bestellenden Person, zum Bestellvorgang, zur Auftragsverarbeitung, zur Bezahlung und zum Versand der Auszüge. Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

3Gewisse Daten aus der Hilfsdatenbank werden im Rahmen der Auszugsverarbeitung mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen. Der Bundesrat regelt die genaue Ausgestaltung dieses Übernahmeprozesses.

4Zusätzlich wird in VOSTRA eine elektronische Kopie des ausgefertigten Privatauszuges (Art. 91) gespeichert, die auch Strafdaten enthalten kann. Diese Auszugskopien dienen zur Verifikation der Echtheit ausgestellter Auszüge.

3. Kapitel: Zeitpunkt der Eintragung von Daten in VOSTRA

Art. 78

Der Bundesrat regelt, ab welchem Zeitpunkt die einzelnen Datenkategorien in VOSTRA eingetragen werden müssen.

4. Kapitel: Nichterscheinen, Entfernung und Vernichtung der VOSTRA-Daten

Art. 79 Nichterscheinen bei Auflösung des Unternehmens

1Sobald ein Unternehmen infolge Auflösung im UID-Register den Status «inaktiv» aufweist, sind die in VOSTRA gespeicherten Daten dieses Unternehmens nur noch für das Schweizerische Strafregister einsehbar.

2In VOSTRA eingetragene Daten von Unternehmen mit UID-Status «inaktiv» dürfen vom Schweizerischen Strafregister nur noch für die Systempflege verwendet und nicht an andere Behörden weitergegeben werden. Diese Daten bleiben bis zum Ablauf der Entfernungsfrist gemäss Artikel 80 in VOSTRA gespeichert.

3Der Abgleich des UID-Status zwischen dem UID-Register und VOSTRA erfolgt über eine elektronische Schnittstelle (Art. 103 Abs. 1 Bst. a).

Art. 80 Entfernung von Grundurteilen

1Grundurteile werden 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft aus VOSTRA entfernt.

2Ein Grundurteil wird unverzüglich entfernt, wenn es aufgehoben wurde.