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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Art. 81 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter

Systemdaten oder elektronischer Kopien

1Strafdaten betreffend nachträgliche Entscheide (Art. 72), automatisch generierte Systemdaten (Art. 74) oder elektronische Kopien von Strafentscheiden (Art. 73) werden nicht separat verwaltet. Sie werden entfernt, sobald die Daten im Sinne von Artikel 28, auf die sie Bezug nehmen, aus VOSTRA entfernt werden.

2Die Eintragung eines nachträglichen Entscheides sowie dessen elektronische Kopie werden schon vor dem Grundurteil entfernt, wenn der Entscheid aufgehoben wurde.

3Automatisch generierte Systemdaten, die eine automatische Anfrage bei einer anderen Behörde auslösen (Art. 74 Abs. 1 Bst. c), werden aus VOSTRA entfernt, sobald die entsprechende Meldung von der zuständigen Behörde beantwortet wurde.

Art. 82 Entfernung hängiger Strafverfahren

Die Entfernung hängiger Strafverfahren richtet sich nach Artikel 31 Absätze 1 und 3.

Art. 83 Entfernung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtig-

ter Behörden

Die Entfernung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtigter Behörden richtet sich nach Artikel 32.

Art. 84 Entfernung von Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen

Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen (Art. 77) werden zwei Jahre nach der Bestellung der Auszüge aus VOSTRA entfernt.

Art. 85 Archivierungs- und Verwertungsverbot

1Strafregisterdaten werden mit der Entfernung aus VOSTRA nach Artikel 80–84 vernichtet und nicht archiviert.

2Nach der Entfernung dürfen die Eintragungen nicht mehr rekonstruierbar sein. Einzig die Protokollierung von Straftaten im Sinne von Artikel 76 ist bis zur Entfernung nach Art. 83 auch dann zulässig, wenn diese Strafdaten aus der Strafdatenverwaltung von VOSTRA entfernt worden sind.

3Die mit einem Grundurteil verknüpften VOSTRA-Daten dürfen nach ihrer Entfernung aus VOSTRA von Behörden nicht mehr zum Nachteil des Unternehmens verwendet werden.

4Das Verwertungsverbot nach Absatz 3 gilt unter sinngemässer Anwendung der Entfernungsfrist nach Artikel 80 analog auch für nicht eintragungspflichtige Grundurteile.