Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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der Aufzählung von Absatz 1 zweiter Satz nicht genannt ist, liegt darin, dass Jugendliche, die unter elterlicher Sorge stehen, gar nicht im Privatauszug eingetragen werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. d). Deshalb wird in diesem Fällen auch kaum je ein Auszug angefordert. Falls ein solcher Privatauszug ausnahmsweise für eine Rechtssache im Ausland benötigt würde, könnte dem Inhaber der elterlichen Sorge ein entsprechender Auszug über sein Kind trotzdem ausgestellt werden (zumal keine schützenswerten Interessen auf dem Spiel stehen).

Absatz 2 stellt klar, dass bei der Auszugsbestellung durch Stellvertreter nicht nur die Identität der allenfalls eingetragenen Person und des Bestellers nachgewiesen werden muss, sondern auch die Vertretungsbefugnis offen zu legen ist.

Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 104) wird der Bundesrat auch hier die weiteren Einzelheiten regeln: So etwa die Anforderungen an die Aktualität von Vollmachten oder von Ernennungsurkunden für den Vormund oder Beistand.

Art. 58 Gebühren

Absatz 1 sieht vor, dass für die Ausstellung eines Privatauszuges eine Gebühr erhoben wird. Die Details über deren Höhe und Zusammensetzung sowie weitere Bemessungsregeln (etwa bei Sammelbestellungen, die Frage der Rückerstattung bei Stornierungen etc.) sollen gemäss Absatz 2 weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden (vgl. zum geltenden Recht Art. 30 VOSTRA-V).

2.3.2.3.2 2. Abschnitt: Wahrnehmung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts

Art. 59

Das neue Auskunftsrecht gemäss Artikel 59 wurde im Vergleich zum bisherigen Recht (vgl. Art. 370 StGB und Art. 26 VOSTRA-V) wesentlich ausgebaut. Das aktuelle Recht fokussiert zu einseitig auf die Strafdatenverwaltung. Gemäss Artikel 370 StGB hat jede Person das «Recht, den vollständigen Eintrag einzusehen». Dem Gesuchsteller wird auf Anfrage jeweils ein «Vollauszug» (vgl. Art. 26 Abs. 4 VOSTRA-V) vorgelegt. Gemeint war der vollständige Behördenauszug. Dieser enthält aber keine Daten betreffend die Bestellung von Strafregisterauszügen im Ausland (Art. 25) oder betreffend die Bestellung von Privatauszügen (Art. 26). Die neue Formulierung in Absatz 1 stellt sicher, dass die Daten aller Programmteile von VOSTRA offengelegt werden. Dies hat zur Folge, dass dem Gesuchsteller neu nicht nur der Behördenauszug 1, sondern auch noch andere Datenblätter vorgelegt werden müssen.

Das neue Auskunftsrecht geht aber auch deshalb weiter als heute, da mit der automatischen Registrierung von Abfragen (Art. 24) eine neue Datenkategorie geschaffen wird, in die nun ebenfalls Einblick gewährt werden muss. Während einer beschränkten Dauer (Art. 32) können Betroffene in Erfahrung bringen, welche Behörden aus welchen Gründen welche Daten abgefragt haben. Diese Neuerung verfolgt den Zweck, eine nicht rechtskonforme Datenbearbeitung schneller zu entdecken und die Behörden von einer missbräuchlichen Datenbearbeitung abzuhalten