Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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für gewisse sensible Anstellungsverhältnisse, deren Aufgaben durch das kantonale Recht geregelt werden, tatsächlich nicht ausreichen, lässt sich aber nur im konkreten Einzelfall beantworten. In diesem Bereich sind deshalb höchstens punktuelle Erweiterungen der Einsichtsrechte vorstellbar (vgl. z.B. Art. 47 Bst. h für die Leumundsprüfung von Polizeianwärtern).
Artikel 52 Buchstabe f (Vollzugsstelle für den Zivildienst)
Vgl. hiezu die Ausführungen zu Artikel 48 Buchstabe b.
Artikel 52 Buchstabe g (Zivilgerichte)
Das Zugangsrecht der Zivilgerichte, im Rahmen von Beweiserhebungen gemäss Artikel 160 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) in die Strafregisterdaten Einblick zu nehmen, ist bisher nicht explizit geregelt. Nach Artikel 160 Absatz 1 ZPO sind nicht nur die Parteien, sondern auch Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und haben z.B. Urkunden (weiter Begriff, d.h. auch elektronische Dateien fallen darunter) herauszugeben. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine umfassende Mitwirkungspflicht, welche zwangsweise durchgesetzt werden kann (vorbehalten sind gewisse Verweigerungsrechte). Artikel 160 Absatz 1 ZPO ist zwar eine genügende Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Strafregisterdaten. Unter der Geltung des neuen Rechts bliebe jedoch unklar, auf welche Strafregisterauszüge sich die Editionspflicht bezieht. Artikel 52 Buchstabe g stellt somit eine Konkretisierung dieser Norm in Bezug auf den Behördenauszug 2plus dar.
Artikel 52 Buchstabe h (Bundesamt für Sport)
Das Parlament hat am 17. Juni 2011 das Sportförderungsgesetz (SpoFöG) verabschiedet. Gemäss Artikel 9 Absatz 4 SpoFöG entscheidet das Bundesamt für Sport (BASPO) über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader. Auf konkreten Verdacht hin kann es auch entsprechende Leumundsprüfungen durchführen (vgl. Art. 10 SpoFöG). Die Informationsbeschaffung erfolgt in diesem Fall durch Einreichung eines schriftlichen Gesuches beim Strafregister (vgl. die in Art. 33 SpoFöG beschlossene Änderung von Art. 367 StGB; BBl 2011 4893, 4903 f.). Artikel 52 Buchstabe h übernimmt diese neue Regelung, die am 1. Oktober 2012 in Kraft treten wird.
Art. 53 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug
2minus
Das aktuelle Zugangsrecht der Begnadigungsbehörden auf Stufe Bund und Kantone zur Durchführung von Begnadigungsverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. g VOSTRA-V) wurde unverändert übernommen.