Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Artikel 62 Absatz 1 sieht vor, dass die Meldung von Schweizer Grundurteilen entweder an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden des Wohnsitzkantons (falls ein Wohnsitz in der Schweiz vorhanden) oder des Urteilskantons zu richten ist. Diese nehmen dann die Eintragung in FABER vor.
Ob eine elektronische Schnittstelle (Abs. 2) zur direkten Implementierung der Daten überhaupt umsetzbar ist, wird sich erst noch zeigen. Aus diesem Grund wurde eine Kann-Bestimmung gewählt.
Art. 63 Meldungen von Einziehungen an die für das Sharing zuständige Stelle des
Bundesamtes für Justiz
Neu soll VOSTRA auch für die Durchführung von Sharing-Verfahren nach dem TEVG genutzt werden. Heute besteht das Problem, dass die zuständigen Behörden Einziehungsentscheide, die dem Sharing unterliegen (sofern der Bruttobetrag nicht kleiner als 100 000 Franken ist), häufig nicht melden (vgl. Art. 6 TEVG). Da Einziehungen in dieser Grössenordnung bisher immer Bestandteil eines Strafurteils waren, welche auch in VOSTRA registriert werden mussten, dürfte die automatische Weiterleitung solcher Urteile die Effizienz der Datenverarbeitung im Sharing-Bereich erhöhen. Damit wird VOSTRA allerdings neu auch für die Durchsetzung fiskalischer Interessen benutzt, was eine Erweiterung des Zwecks der Datenbank darstellt.
Deshalb soll in VOSTRA neu auch vermerkt werden, dass eine sharing-relevante Einziehung erfolgt ist (ein entsprechendes neues Datenfeld muss auf Verordnungsebene gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. d kreiert werden).
Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass es künftig einmal einen selbständigen Einziehungsentscheid geben sollte, wird die bisherige Meldepflicht gemäss Artikel 6 Absatz 1 TEVG neu formuliert (siehe die Ausführungen zu Art. 19 Abs. 1 Bst. d sowie zur Änderung des bisherigen Rechts in Art. 106 i.V.m. Anhang Ziff. 4).
Die Sharing-Stelle des BJ braucht kein eigenes Zugangsrecht auf einen der verschiedenen Behördenauszüge erteilt zu werden. Dieser Stelle wird lediglich die sharingrelevante Kopie des Originalurteils direkt via VOSTRA zugestellt. Datenschutzrechtlich ist dies unbedenklich, da solche Urteile der Sharing-Stelle des BJ bereits heute physisch übermittelt werden müssen und es somit nicht zu einer Übermittlung von Daten kommt, in die bisher kein Einblick gewährt worden wäre.
Art. 64 Meldungen an die kantonalen Ausländerbehörden (Fremdenpolizei) sowie
an das Bundesamt für Migration
Im Migrationsbereich werden zahlreiche Neuerungen vorgeschlagen. Gestützt auf Artikel 47 Buchstaben d und f wurden die Online-Zugangsrechte für Migrationsbehörden neu geordnet, indem neu für alle ausländerrechtlichen Entscheide, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen, Online-Einblick in den Behördenauszug 2plus gewährt wird. Es gibt jedoch Fälle, in denen relevante Informationen über Strafurteile und hängige Strafverfahren nicht per Datenabfrage übermittelt, sondern proaktiv gemeldet werden sollten – und zwar im Augenblick, wo die Information generiert wird (z.B. unmittelbar nach Rechtskraft eines Urteils, welches den Widerruf einer Bewilligung nach sich zieht).