Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Art. 54 Modalitäten und Umfang des Zugangsrechts für Behörden
Der Umstand, dass im Rahmen dieser Vorlage ein Online-Anschluss für eine bestimmte Behörde bejaht wird, heisst nicht automatisch, dass jede Stelle auch zwingend online an VOSTRA angeschlossen wird. Im StGB wird nur die grundsätzliche Berechtigung für einen solchen Anschluss geregelt. In der Praxis kommt es häufig vor, dass einzelne Behörden aus organisatorischen Gründen freiwillig auf einen Online-Anschluss verzichten. Es ist aber auch denkbar, dass einer Behörde der Online-Anschluss verwehrt wird. Die Einrichtung einer Online-Verbindung und die Erteilung von individuellen Zugangsbewilligungen unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip und erfolgt gemäss der Weisung des EJPD über die Einrichtung von Online-Verbindungen und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen auf Informatikanwendungen vom 30. September 2004 (Online-Weisung EJPD). Demnach ist es grundsätzlich Sache des für das Strafregister zuständigen Datenschutzberaters des Schweizerischen Strafregisters zu entscheiden, ob die betreffende Behörde online an das Strafregister angeschlossen werden soll oder nicht (vgl. Art. 17 der Online-Weisung EJPD). Der Datenschutzberater des Schweizerischen Strafregisters entscheidet in Zusammenarbeit mit dem Chef des Strafregisters auch darüber, wie viele und welche Mitglieder dieser Behörde eine individuelle Zugangsberechtigung auf VOSTRA erhalten sollen (vgl. die Bestimmungen des 4. Abschnitts sowie Art. 13– 15 und 18–20 der Online-Weisung EJPD154). Artikel 54 Absatz 1 stellt daher klar, dass diejenigen Behörden, die an sich online anschlussberechtigt wären, deren Anschluss aber nicht operativ ist, ein schriftliches Gesuch um Auszug aus dem Register stellen können. Diesen Behörden wird dann derjenige Auszug zugestellt, auf den sich ihr Online-Zugangsrecht bezieht. Dieser Grundsatz galt bereits bisher, war aber nirgends klar geregelt.
Artikel 54 Absatz 2 regelt, an welche Behörde die schriftlichen Gesuche zu richten sind.
In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass Rechtsmittelinstanzen in der Regel über kein Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen würden. Da sie ihre Entscheide unter Umständen mit grosser Zeitverzögerung fällen würden, sei die Aktualisierung der Akten ein Problem. In die gleiche Richtung ging die Forderung des Kantons ZH, der die Erteilung eines Zugangsrechts für die mit der gerichtlichen Überprüfung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges betrauten Richterinnen und Richter forderte. Artikel 54 Absatz 3 möchte daher generalklauselartig sicherstellen, dass auch Rechtsmittelinstanzen im Rechtsmittelverfahren Zugang zu VOSTRA erhalten, wenn der Abfragegrund identisch ist mit demjenigen, auf den sich die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren stützte. Zwar erschweren solche Generalklauseln die Handhabung des Strafregisterrechts für die Registerverantwortlichen. Da die Zahl der künftigen Anfragen jedoch eher gering sein dürfte, wird sich der Aufwand für die Prüfung einer schriftlichen und begründeten Anfrage in Grenzen halten. Bei einer expliziten Aufzählung sämtlicher
154 Dabei sind u.a. folgende Faktoren zu berücksichtigen: Benutzungsintensität, Anzahl der bereits zugangsberechtigten Mitarbeitenden des betreffenden Organs, Notwendigkeit des unabhängigen und raschen Handelns (z.B. ausserhalb der ordentlichen Geschäftszeiten), Umfang der abgefragten Daten, beantragte Funktionen (Abfragen, Schreiben, Mutieren, Löschen).