Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Rechtsmittelinstanzen mit ihren Zugangszwecken wären Regelungslücken wohl vorprogrammiert.
Der Einblick, den der Behördenauszug 1 in Strafdaten gewährt, geht sehr weit. Daher ist es sachgemäss, dass der Zugang zu diesen Daten auf ausdrücklich geregelte Fälle beschränkt bleibt. Aus diesem Grund wird in Artikel 54 Absatz 4 die entsprechende Regelung als abschliessend deklariert. Dies hat auch einen praktischen Hintergrund. Es kommt immer wieder vor, dass in anderen Bundesgesetzen eigene Datenweitergabenormen definiert werden, die mit der Strafregisterregelung nicht koordiniert wurden, aber grundsätzlich auch die Strafregisterbehörden zur Herausgabe von Strafregisterdaten verpflichten (Beispiel: Art. 97 Abs. 2 AuG, Art. 32 ATSG oder Art. 160 ZPO). Da die VOSTRA-Regelung in Bezug auf den Behördenauszug 1 abschliessend ist, ist klar, dass Daten, die nur mehr im Behördenauszug 1 ersichtlich sind, in anderen Fällen nicht herausgegeben werden dürfen. Das gleiche Problem besteht bei der Anwendung der datenschutzrechtlichen Ausnahmeklauseln nach Artikel 17 Absatz 2 DSG. Auch hier dürfen maximal die Daten gemäss Behördenauszug 2plus weitergegeben werden.
Art. 55 Auszüge für ausländische Behörden
Nach Absatz 1 gibt das Schweizerische Strafregister ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Registerauszüge ab, sofern ein internationales Übereinkommen, ein Staatsvertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht. Diese Anforderungen sind sehr restriktiv. Vor allem für Behörden ausserhalb der Strafrechtspflege ist es auf dieser Basis kaum möglich, Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister zu erhalten, da kaum entsprechende Rechtsgrundlagen bestehen. Artikel 55 Absatz 1 entspricht weitgehend Artikel 23 Absatz 1 VOSTRA-V. Allerdings nennt Artikel 23 auch die Gewährung von Gegenrecht als Rechtsgrund für einen Datenaustausch. Das Gegenrechtserfordernis hat in der Praxis jedoch kaum grosse Bedeutung erlangt, da sein Anwendungsbereich im Amtshilfebereich (mangels entsprechender formellgesetzlicher Rechtsgrundlagen) nur auf Anfragen aus dem Heimatstaat im Sinne von Artikel 368 StGB beschränkt war. Daher wird das Gegenrechtserfordernis in Artikel 55 Absatz 1 nicht mehr genannt (vgl. zum Verzicht auf Erteilung eines Zugangsrechts für ausländische Nicht-Justizbehörden, soweit sie die gleichen Aufgaben erfüllen wie angeschlossene schweizerische Behörden, die Ausführungen in Ziff. 1.4.6).
Da es neu verschiedene Behördenauszüge gibt (vgl. Ziff. 1.3.1.1), ist nicht mehr unbedingt klar, welcher Auszug der ausländischen Behörde abgegeben werden soll. Nach Absatz 2 soll entscheidend sein, welcher Auszug einer vergleichbaren schweizerischen Behörde mit gleicher Funktion abgegeben würde. Dies kann auch ein Behördenauszug 1 sein (vgl. Querverweis in Art. 54 Abs. 4). Eine solche pauschale Zugangsregelung für alle ausländischen Behörden ist sachgerechter als die Einzel-Nennung bei den schriftlichen Zugangsrechten (z.B. die Nennung ausländischer Strafjustizbehörden in Art. 51), da die Norm bei neuen Staatsverträgen nicht immer wieder überarbeitet werden muss.
Die Weisungskompetenz nach Absatz 3 findet sich bereits im geltenden Recht (Art. 23 Abs. 2 VOSTRA-V) und hatte bisher nur in einem Fall praktische Bedeutung: Es gab eine (zwischenzeitlich veraltete) Weisung betreffend die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung durch das BFM von Auszügen, die in einen nicht sicheren