Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Drittstaat versandt werden sollten zwecks Verhinderung der Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe bei Asylbewerbern. Auch zur Gewährleistung des Meldeverbots an den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Artikel 97 Absatz 1 AsylG macht eine Weisungskompetenz Sinn. Damit könnte sichergestellt werden, dass das Schweizerische Strafregister rechtzeitig darüber informiert wird, bei welchen Ländern (mit denen Rechtshilfeabkommen bestehen) durch das BFM geprüft werden muss, ob es sich um einen Asylsuchenden, einen Flüchtling oder einen Schutzbedürftigen handelt. Die Berücksichtigung von Artikel 97 Absatz 1 AsylG vor einem Datenaustausch erfolgt in Anwendung der entsprechenden allgemeinen Vorbehalte, die standardmässig in jeden Rechtshilfevertrag eingebaut werden, um auch auf einen Informationsaustausch verzichten zu können.

2.3.2.3 3. Kapitel: Private, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten

2.3.2.3.1 1. Abschnitt: Bezugsmodalitäten für den Privatauszug

In Bezug auf die Modalitäten der Bestellung von Privatauszügen bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Neu finden sich verschiedene grundlegende Regeln bereits auf Gesetzesstufe (Art. 56–58). Dabei wurde der bisherige Normtext redaktionell überarbeitet und präzisiert. Die Details sollen weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden.

Art. 56 Persönlicher Privatauszug

Artikel 56 regelt den klassischen Fall der Privatauszugsbestellung. Eine Person verlangt einen Privatauszug über sich selbst (Abs. 1). Sie hat sich dabei über ihre Identität auszuweisen (Abs. 2). Neu ist lediglich, dass die betroffene Person bereits bei der Bestellung die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG angeben muss. Dies erleichtert den registerführenden Behörden die Suche in VOSTRA sowie die Durchführung von Identitätsabklärungen in anderen Datenbanken (vgl. Ziff. 1.3.1.6).

Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 104) wird der Bundesrat die weiteren Einzelheiten regeln: Etwa auf welchem Weg Privatauszüge bestellt werden können (Internet- und Postbestellverfahren), welche Anforderung an den Identitätsnachweis gestellt werden (Arten der Ausweispapiere die zur Identitätsfeststellung akzeptiert werden; elektronischer Identitätsnachweis etc.) oder in welcher Form die Privatauszüge ausgeliefert werden (auf Papier oder in elektronischer Form mit digitaler Signatur).

Art. 57 Privatauszug über eine Drittperson

Bisher ist im Strafregisterrecht nicht explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen jemand einen Privatauszug über eine Drittperson bestellen kann. Entsprechend der aktuellen Praxis ist dies nur mit privater Vollmacht (Abs. 1 erster Satz) oder bei gesetzlichen Stellvertretungsverhältnissen möglich (Abs. 1 zweiter Satz). Der Grund, weshalb der Inhaber der elterlichen Sorge (der ebenfalls gesetzlicher Vertreter ist) in