Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Art. 60 Meldungen an das Bundesamt für Statistik

Bereits heute werden Mutationen im Bereich der Strafdatenverwaltung auch dem Bundesamt für Statistik (BFS) gemeldet. Die Formulierung von Artikel 33 Absatz 2 VOSTRA-V wurde leicht modifiziert übernommen; neu wird in Artikel 60 der Zweck der Weiterleitung, wie er in Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe j StGB definiert ist (statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz), explizit genannt. Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 104) wird der Bundesrat auf Verordnungsebene definieren, welche Daten genau benötigt werden und in welcher Periodizität die Meldungen erfolgen sollen. Zum Online-Zugangsrecht des BFS vgl. die Erläuterungen zu Artikel 47 Buchstabe j.

Art. 61 Meldungen an den Führungsstab der Armee

Die Meldung gewisser Strafdaten an den Führungsstab der Armee gibt es bereits im geltenden Recht (vgl. Art. 367 Abs. 2bis–2quater StGB). Nach geltendem Recht erfolgt die Meldung in einem umständlichen zweistufigen Verfahren. Zuerst werden vom Schweizerischen Strafregister nur die Personalien derjenigen Schweizerinnen und Schweizer ab dem vollendeten 17. Altersjahr übermittelt, die neue Eintragungen aufweisen. Der Führungsstab der Armee kontrolliert nachfolgend von Hand, ob es sich dabei um eine stellungspflichtige Person oder um einen Angehörigen der Armee handelt. Ist dies der Fall, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten (vgl. Art. 367 Abs. 2ter StGB). Mit Hilfe der neuen Versichertennummer (die in VOSTRA erst mit Inkrafttreten dieser Revision verwendet wird; vgl. Art. 14 und vorne Ziff. 1.3.1.6) kann dieser Prozess vollständig automatisiert werden. Die Versichertennummer fungiert dabei als eindeutiger Schlüssel zur Identifizierung einer Person. VOSTRA prüft zuerst vollautomatisch, ob die meldepflichtigen Urteile gemäss Absatz 1 eine Person betreffen, die mit der gleichen Versichertennummer auch im Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfasst ist. Nur wenn dies der Fall ist, werden auch die Strafdaten übermittelt. Dieses Verfahren ist weniger aufwendig und hat datenschutzrechtlich den Vorteil, dass dem Führungsstab der Armee keine neuregistrierten Personen gemeldet werden müssen, bei denen sich erst bei der Suche in PISA herausstellt, dass sie mit der Armee nichts zu tun haben. Der Abgleich der Versichertennummern könnte gar voll anonymisiert durchgeführt werden, indem nur der «Hash-Wert» der Versichertennummer verwendet wird.

Art. 62 Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden

In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde gewünscht, dass richterliche Fahrverbote nach Artikel 67b StGB (bzw. Art. 50abis MStG), die im Strafregister eingetragen werden, automatisch an die von den Strassenverkehrsbehörden geführten Datenbanken weitergeleitet werden, damit die Einhaltung dieser Fahrverbote (im Rahmen von Verkehrskontrollen durch die Polizei) überprüft werden kann. Da die Polizei nur über einen mobilen Zugang zum automatisierten Fahrberechtigungsregister (FABER) – nicht aber zum automatisierten Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) – verfügt und strafrechtliche Fahrverbote bereits heute in FABER erfasst werden können (vgl. Art. 104c Abs. 3 Bst. b SVG), ist nur noch die Meldepflicht gesetzlich zu regeln.