Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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(vgl. Ziff. 1.3.1.9). Ausgenommen von der Offenlegung gegenüber dem Betroffenen sind jedoch Abfragen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b.

Die Modalitäten dieses erweiterten Auskunftsrechts sind ansonsten weitgehend gleich ausgestaltet wie bisher. Die Auskunft wird in den Räumlichkeiten des Schweizerischen Strafregisters erteilt. Entscheidend ist weiterhin, dass die entsprechenden Datenblätter nicht physisch an den Betroffenen ausgehändigt werden, da verhindert werden muss, dass der Betroffene gegenüber Dritten mehr Informationen offenlegen muss, als im Privatauszug enthalten sind (vgl. Abs. 4). Dem Betroffenen soll keine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden; selbstverständlich kann sich der Betroffene jedoch von allen Daten Notizen machen, damit er bei inkorrekter Datenlage oder bei missbräuchlicher Nutzung auch in der Lage ist, eine allfällige Beschwerde zu formulieren. Stellt der Betroffene Ungereimtheiten oder gar Rechtsverstösse fest, so ist das Schweizerische Strafregister verpflichtet, diesen nachzugehen (vgl. zur Kontrollpflicht Art. 4 Abs. 2 Bst. g). Nötigenfalls kann der Betroffene vom Schweizerischen Strafregister auch eine Verfügung im Sinne von Art. 25 DSG verlangen. Kommt es gar zu einem gerichtlichen Verfahren, so müssen die im Rahmen des Auskunftsrechts generierten amtlichen Dokumente als Beweismittel offen gelegt werden.

In Absatz 2 wird ein Vorbehalt in Bezug auf Artikel 9 DSG gemacht, wonach das Auskunftsrecht eingeschränkt werden kann. Diesen Vorbehalt gibt es bereits im geltenden Recht (Art. 26 Abs. 1 VOSTRA-V). Soweit ersichtlich, gibt es im Strafregisterrecht hingegen nur zwei Fälle, die Anlass sein könnten, einer eingetragenen Person Daten vorzuenthalten: Behörden können in heiklen Fällen die Eintragung von hängigen Strafverfahren zurückstellen (Art. 11 Abs. 4 VOSTRA-V soll beibehalten werden; vgl. Art. 27). Da hier gar nichts registriert wird, gibt es auch kein Problem in Bezug auf die Offenlegung der Daten. Der zweite Fall bezieht sich auf die Protokollierung von Abfragen gemäss Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b. Der Bundesrat regelt, welche Behörden ihre Abfragen gegenüber dem Betroffenen nie oder erst später offen legen müssen. Dieser Fall wird deshalb in Artikel 59 als echte Ausnahme erwähnt. Für die direkte Anwendung von Artikel 9 DSG dürfte es daher kaum noch Raum geben.

2.3.2.4 4. Kapitel: Automatisierte Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden

Strafregisterdaten können nicht nur auf Abruf weitergegeben werden. In manchen Situationen ist es sachgemässer, die in VOSTRA eingetragenen Daten ohne entsprechende Anfrage (automatisch) an eine bestimmte Stelle zu transferieren. Gleich wie die behördlichen Zugangsrechte (vgl. Art. 44 ff.) sollte auch diese Form der Datenweitergabe auf formell-gesetzlicher Ebene definiert werden. Die elektronische Datenerfassung macht es möglich, dass eingetragene Strafdaten ohne grossen Aufwand an andere Behörden weitergeleitet werden können. Unter Umständen wird es gar möglich, bestehende Meldepflichten der Gerichte durch einen Strafregisterautomatismus zu ersetzen. Aus diesem Grund sollen die Möglichkeiten der automatischen Datenweiterleitung weiter ausgebaut werden (vgl. auch Ziff. 1.3.1.10).