Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Deshalb wird neu eine automatische Weiterleitung von neu eingetragenen Schweizer Grundurteilen und hängigen Strafverfahren an die Migrationsbehörden des Bundes und der Kantone eingeführt (Abs. 1). Diese Meldung verfolgt den Zweck, die bestehende Meldepflicht der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden betreffend hängige Strafverfahren und Strafurteile nach Artikel 82 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) so weit wie möglich abzulösen. In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde von den Kantonen AG, GL, SZ und ZG geltend gemacht, dass diese Meldepflicht nicht immer funktioniere (v.a. im ausserkantonalen Bereich). Aufgrund längerer Laufzeiten für ausländerrechtliche Bewilligungen seien die Migrationsämter auf aktuelle Informationen angewiesen.
In Artikel 64 soll nur der Grundsatz der Weiterleitungspflicht geregelt werden. Aufgrund der Vollzugskompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 104) wird der Bundesrat die Details auf Verordnungsebene definieren (ein ähnlicher Mechanismus besteht bei Artikel 82 VZAE, der sich auf die entsprechende Delegation gemäss Artikel 97 Absatz 3 AuG stützt). Der Bundesrat wird wohl auch die Verwendungszwecke, die sich eigentlich bereits aus der einschlägigen Ausländergesetzgebung ergeben (vgl. Abs. 2) präzisieren und die Feinverteilung der Meldungen näher regeln. Zudem wird er die Umformulierung von Artikel 82 VZAE sicherstellen müssen, denn diese Meldepflicht wird nicht vollständig aufgehoben werden können, da dort auch Meldungen geregelt sind, die sich nicht auf Urteile und hängige Strafverfahren beziehen.
Art. 65 Meldungen an den Heimatstaat
Im Bereich der Meldungen an den Heimatstaat bleibt alles beim Alten (vgl. Art. 368 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 4 VOSTRA-V). Absatz 1 stellt klar, dass nicht nur «Verurteilungen» – wie dies Artikel 22 des europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (RHÜ, SR 0.351.1) vorschreibt – gemeldet werden, sondern alle Grundurteile (also nicht nur Schuldsprüche, sondern auch Massnahmenurteile gegen eine schuldunfähige Person).
Nach bisheriger Praxis und gestützt auf die Ausnahmeklauseln gemäss RHÜ hält Absatz 2 fest, dass keine rein militärischen Urteile (diese beziehen sind auf die Delikte die im zivilen Strafrecht nicht strafbar sind) und auch keine fiskalischen Urteile (diese beziehen sich auf Steuerdelikte) im Rahmen des automatisierten155 Datenaustausches an den Heimatstaat gemeldet werden. Der Bundesrat hat das EJPD am 29. Juni 2011 beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten auszuarbeiten, welche eine Änderung des Rechtshilfegesetzes und eine Übernahme der einschlägigen Zusatzprotokolle des Europarates beinhaltet.156 Eine entsprechender Vorentwurf wurde am 15. Juni 2012 in die Ver-
155 Die in Abs. 2 gemachten Einschränkungen beziehen sich jedoch nicht auf die Abgabe von Registerauszügen, die auf Gesuch einer ausländischen Behörde erfolgen (vgl. Art. 55 Abs. 2).
156 Vgl. die entsprechende Pressemitteilung unter folgendem Link: http://www.bfm.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2011/2011-06- 291.html