Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht
nehmlassung geschickt.157Nach Verabschiedung dieser Gesetzesvorlage muss geprüft werden, ob der in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b enthaltene Vorbehalt in Bezug auf Fiskaldelikte mit der neuen Rechtshilfestrategie noch vereinbar ist.
Die Weisungskompetenz des EJPD in Absatz 5 entspricht derjenigen von Artikel 55 Absatz 3 (vgl. vorne).
2.3.3 3. Titel: Automatisierte Weiterleitung von Daten an VOSTRA
Art. 66 Schnittstelle zu ZEMIS
Eine Schnittstelle zum Ausländerregister ZEMIS könnte zur Aktualisierung der Personalien sehr hilfreich sein. Das detaillierte Konzept muss auf Verordnungsebene noch erarbeitet werden. Eine Schnittstelle lässt sich nur über die Verwendung der Versichertennummer vernünftig nutzen, da die entsprechenden Meldungen nur dann zielgerichtet erfolgen können, wenn in beiden Systemen ein eindeutiger Identifikator vorhanden ist (vgl. die Ausführungen zu Art. 61 in Bezug auf die Schnittstelle mit PISA). Ob es eine solche «Schnittstelle» braucht, dürfte auch davon abhängen, wie die neue Sozialversicherungsnummer sonst noch verwendet wird. Je konsequenter die Sozialversicherungsnummer als Individualisierungsmerkmal bereits bei der Suche nach Informationen in VOSTRA genutzt wird, umso weniger notwendig scheint die lückenlose Aktualisierung der anderen identifizierenden Angaben zur Person in VOSTRA.
Die entsprechende Schnittstelle soll gemäss Absatz 1 für folgende Zwecke genutzt werden: Für die Mitteilung von Änderungen bei den Identitätsmerkmalen (wie Namensschreibweisen, Namenswechsel inklusive Änderungen bei Nebenidentitäten) und für die Entfernung bei Tod nach Artikel 28 Absatz 2. Dabei dürfte es zwischen der Schnittstelle zu ZEMIS und derjenigen zu Infostar (vgl. Art. 67) gewisse Überschneidungen geben, da Ausländer u.U. in beiden Datenbanken eingetragen sind. Zu den beiden Meldungsgründen sei ergänzend Folgendes festgehalten:
− Gemäss heutiger Strafregisterpraxis wird der Strafregistereintrag bei Namens-
änderungen (vor allem diejenigen nach Art. 30 Abs. 2 ZGB) praktisch nie aktualisiert, da Namensänderungen dem Strafregister nicht gemeldet werden (da die Zivilstands- und Ausländerbehörden nicht wissen, wer vorbestraft ist und wer nicht). Namensänderungen werden meist nur zufällig entdeckt (etwa wenn auf dem Bestellformular für Privatauszüge der Geburtsname korrekt angegeben wird). Somit besteht die Gefahr, dass vorbestrafte Personen nach einer Namensänderung im Strafregister nicht mehr gefunden werden, wenn diese später einen Auszug einfordern oder von einer Behörde abgefragt werden. Die Folge davon ist: Sie gelten als nicht vorbestraft. Die Verwendung der neuen Versichertennummer in VOSTRA (vgl. Art. 14) bringt hier zwar bereits eine gewisse Verbesserung – jedoch nur dann, wenn die abfragende Behörde selbst mit dieser Nummer die Abfrage in VOSTRA tätigt. Zur laufenden Aktualisierung der identifizierenden Angaben ist deshalb sicherheitshalber auch eine Schnittstelle zu ZEMIS (und Infostar, vgl. Art. 67) zu schaffen.
157 Vgl. die entsprechende Pressemitteilung unter folgendem Link: http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/ 2012/ref_2012-06-151.html