Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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− Auch Todesfallmeldungen sind heute praktisch inexistent. Dies hat zur Konse-
quenz, dass Strafdaten von Verstorbenen im System verbleiben. Zwar können sie dort keinen grossen Schaden anrichten, da Verstorbene in der Regel nicht mehr abgefragt werden. Ohne diese Schnittstelle zu ZEMIS und Infostar lässt sich das Gesetz aber nicht korrekt vollziehen. Eine korrekte Entfernung der Daten ist viel wichtiger geworden, da neu Daten viel länger als bisher aufbewahrt werden (vgl. Art. 29). Allerdings dürfte es selten sein, dass bei verurteilten Personen ohne Bezug zur Schweiz eine Todesfallmeldung von Infostar oder ZEMIS erfolgt. Daher ist in Artikel 28 Absatz 4 sicherheitshalber die Entfernung der Einträge bei Erreichung des 100. Altersjahres vorgesehen.
Art. 67 Schnittstelle zu Infostar
Die Schnittstelle zu Infostar soll aus den gleichen Gründen geschaffen werden wie die Schnittstelle zu ZEMIS (vgl. Art. 66). Es kann deshalb auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden.
2.4 3. Teil: Strafregister für Unternehmen
2.4.1 1. Titel: Inhalt
2.4.1.1 1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung
Art. 68 Unternehmensbezogene Eintragung von Strafdaten
Bei Unternehmen führen zwei Konstellationen zu einer Eintragung in VOSTRA – einerseits ein Grundurteil, andererseits ein hängiges Strafverfahren.
Die Nationalität des Unternehmens spielt bei beiden Konstellationen keine Rolle. Erforderlich ist hingegen, dass das Unternehmen über eine UID verfügt (Art. 68 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 Bst. d). Dies gilt insbesondere für ausländische Unternehmen, die sich in der Schweiz strafbar gemacht haben (z.B. wegen Privatbestechung), ansonsten aber in keiner Beziehung zu schweizerischen Behörden stehen und deshalb keine UID zugeteilt bekommen.158 Theoretisch könnten auch diese Unternehmen in VOSTRA eingetragen werden, man müsste sich allerdings die Frage stellen, anhand welcher Merkmale das Unternehmen nach erfolgter Eintragung eindeutig identifiziert werden soll (vgl. Ziff. 1.3.2.1). Da sich mangels UID die Datenpflege und Auskunftserteilung schwierig gestalten dürfte oder unter Umständen gar verunmöglicht würde, wird darauf verzichtet, Unternehmen, welche über keine UID verfügen, in VOSTRA zu erfassen.159
Die genauen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Grundurteil eingetragen wird, richten sich gemäss Buchstabe a nach Artikel 70 (vgl. nachfolgend).
158 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 UIDG.
159 Es wäre theoretisch möglich, dass das Schweizerische Strafregister als sog. UID-Stelle bei der Vergabe der UID an neue UID-Einheiten mitwirken könnte (Art. 9 UIDG). Allerdings würde eine solche Mitwirkung Rückschlüsse über einen zu erfolgenden Strafregistereintrag des betreffenden Unternehmens erlauben; aus diesem Grund wird auf die Mitwirkung an der Vergabe verzichtet.