Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht

Buchstabe b regelt, dass auch ein in der Schweiz gegen ein Unternehmen eröffnetes Strafverfahren zu einem Eintrag in VOSTRA führen kann, sobald es hängig160 ist. Ein solcher Eintrag dient insbesondere zur Klärung allfälliger Gerichtsstandsfragen (vgl. z.B. Art. 36 StPO).

Bei hängigen Strafverfahren wird unterschieden, ob es sich um ein Verfahren nach Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) oder gestützt auf eine nebenstrafrechtliche Sondernorm handelt:

− Strafverfahren gestützt auf Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) sind nur

möglich, wenn die Anlasstat ein Verbrechen oder Vergehen ist  nicht aber eine Übertretung (vgl. Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB). Somit besteht eine vergleichbare Situation wie bei natürlichen Personen.161

Auf eine Differenzierung der Eintragungspflicht aufgrund der Deliktskategorie wird im Anwendungsbereich von Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) verzichtet, weil diese umstritten ist. Gewisse Lehrmeinungen sind der Ansicht, dass es sich bei Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) um eine reine Zurechnungsnorm zur Anlasstat (Verbrechen oder Vergehen) handle, andere sind demgegenüber der Auffassung, dass Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) einen eigenständigen (Übertretungs-)Straftatbestand darstelle. Eine Drittmeinung geht dahin, dass es sich um eine Mischform beider, d.h. um eine neue Schuldform oder Sonderform der Teilnahme handle.162 In den Materialien des historischen Gesetzgebers findet man zu dieser Frage kaum einen klärenden Hinweis. Allerdings wurde im Bereich der subsidiären Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 Abs. 1 StGB, Art. 59a Abs. 1 MStG) auf Bestreben der Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) eine Präzisierung im Gesetzestext aufgenommen, die klarstellen sollte, dass die Anlasstat dem Unternehmen bei Vorliegen aller Voraussetzungen «zugerechnet» werden solle. Dies deutet darauf hin, dass es sich gerade bei Artikel 102 Absatz 1 StGB (bzw. Art. 59a Abs. 1 MStG) nicht um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Artikel 103 StGB handeln dürfte, sondern die Qualifikation der Straftat des Unternehmens als Verbrechen oder Vergehen von der für die natürliche Person vorgesehenen Strafandrohung abhängt.163

− Strafverfahren gegen Unternehmen können auch wegen Widerhandlungen

gegen nebenstrafrechtliche Unternehmensstrafbestimmungen des Bundes eröffnet werden (Ziff. 2). Im Anwendungsbereich dieser Sondernormen werden nur hängige Strafverfahren in VOSTRA eingetragen, sofern die Anlasstat ein Verbrechen oder Vergehen ist. Hingegen werden hängige Strafverfahren wegen

160 Zur Frage der Hängigkeit vgl. die Erläuterungen zu Art. 23.

161 Vgl. die Erläuterungen zu Art. 15 Bst. b. Bei den natürlichen Personen wird auf die Eintragung von hängigen Strafverfahren wegen Übertretungen verzichtet, weil dies viel zu aufwendig wäre (Massengeschäft) und viele der Übertretungsurteile später gar nicht erfasst werden müssten, weil die betragsmässige Grenze nicht erreicht wird (5000 Franken). Im Bereich des Unternehmensstrafrechts wird es sich insbesondere bei Verfahren nach Art. 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) kaum um ein Massengeschäft handeln.

162 M.A. Niggli/D. Gfeller, BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 102 N 35 ff. (m.w.Verw.); S. Trechsel/M. Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, S. Trechsel et. al (Hrsg.), 2008, Art. 102 N 7.

163 Vgl. auch Matthias Forster, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, Diss. St. Gallen 2006, S. 72 f.