Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Übertretungen gleich wie bei natürlichen Personen generell nicht eingetragen.
Art. 69 Identifizierende Merkmale des Unternehmens
Anhand welcher Merkmale die unternehmensbezogene Speicherung (vgl. Ziff. 1.3.2.1) erfolgt, ergibt sich aus Absatz 1. Gespeichert werden nur diejenigen Merkmale, die nötig sind, um ein Unternehmen eindeutig identifizieren zu können. Für deren Auswahl dienten die sog. Kernmerkmale des UID-Registers (Bst. a–c) als Vorbild. Grund dafür ist, dass nebst der UID, die für die Identifizierung des Unternehmens in VOSTRA das zentrale Merkmal ist, die Daten im UID-Register ein hohes Mass an Aktualität aufweisen. Die Unternehmen stehen mit den anderen UID-Stellen (z.B. Handelsregister, Steuerbehörden usw.) in regelmässigerem Kontakt als mit dem Schweizerischen Strafregister. Mutationen (z.B. eine Adressänderung) werden daher laufend im UID-Register erfasst.
Als Bearbeitungsvermerk (Bst. d), welcher nebst den anderen Merkmalen zur Identifizierung des Unternehmens dienen soll, kommt z.B. die Rechtsform des Unternehmens in Betracht. Da bereits aufgrund der UID eine eindeutige Identifizierung sichergestellt sein dürfte, werden solche Vermerke sicherlich die Ausnahme bilden.
Anhand des UID-Status (Bst. e) beurteilt sich die Frage, ob das Unternehmen überhaupt noch existiert und dessen allenfalls in VOSTRA gespeicherten Strafdaten abgefragt werden können (vgl. Ziff. 1.3.2.1; Art. 79).
Art. 70 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile
In Absatz 1 finden sich die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit ein Grundurteil in VOSTRA eingetragen wird. Dabei wird wiederum unterschieden zwischen Grundurteilen, die in Anwendung von Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) ergangen, und solchen, die unmittelbar164 gestützt auf Bestimmungen des Nebenstrafrecht des Bundes ausgefällt worden sind.
Bei beiden Konstellationen müssen die Grundurteile zum einen rechtskräftig (Bst. a) und zum anderen von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde bzw. einer Verwaltungsstrafbehörde (Bst. b) ausgefällt worden sein.
Einzutragen sind Grundurteile, die gemäss Buchstabe c Ziffer 1 in Anwendung von Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) ergangen sind. Der Eintrag in VOSTRA erfolgt – wie bei der Eintragung hängiger Strafverfahren – unabhängig davon, um was für eine Deliktskategorie es sich beim Artikel 102 StGB (bzw. Art. 59a MStG) handelt. Der Eintrag erfolgt auch unabhängig von der Höhe der ausgefällten Busse.
Grundurteile, die unmittelbar gestützt auf nebenstrafrechtliche Unternehmensstrafbestimmungen des Bundes ausgefällt worden sind, werden gemäss Buchstabe c Ziffer 2 ebenfalls in VOSTRA eingetragen. Handelt es sich bei der Anlasstat, für die das Unternehmen anstelle oder nebst der natürlichen Person gebüsst wird, um ein
164 Strafbestimmungen des Nebenstrafrechts können auch Anlasstaten i.S.v. Art. 102 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 59a Abs. 1 MStG) darstellen, wenn es sich dabei um Verbrechen oder Vergehen handelt.