Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 109Fedlex · Erläuternder Bericht

Verbrechen oder Vergehen,165 erfolgt der Eintrag unabhängig von der Höhe der ausgefällten Unternehmensbusse.

Handelt es sich bei der Anlasstat jedoch um eine Übertretung, so erfolgt der Eintrag grundsätzlich abhängig von der Bussenhöhe. Diese wird für Unternehmen aber höher angesetzt als für natürlichen Personen (vgl. Art. 17 Bst. c Ziff. 3 Alinea 1), da Unternehmen aufgrund ihrer grösseren Finanzkraft in der Regel höhere Bussen auferlegt werden als natürlichen Personen. Zusätzlich werden reine Ausfallhaftungstatbestände (z.B. Art. 100 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, MWSTG, SR 641.20) generell nicht eingetragen.166 Das Grundurteil wird somit gemäss Buchstabe c Ziffer 3 Alinea 1 erst eingetragen, sofern eine Busse von mehr als 50'000 Franken ausgefällt wurde. Von diesem Grundsatz wird jedoch in zwei Fällen abgewichen:

− Für den Fall, dass die Behörde im Wiederholungsfall eine Strafschärfung

aussprechen kann bzw. muss, erfolgt der Eintrag der Übertretung unabhängig von der Höhe der Busse (Alinea 2).167 Würde man in diesen Fällen Grundurteile, die die Bussengrenze nicht erreichen, nicht eintragen, hätte dies zur Folge, dass der Richter gar nicht beurteilen könnte, ob überhaupt ein Wiederholungsfall vorliegt.

− Wie auch bei den natürlichen Personen wird ein nicht eintragungspflichtiges

Delikt dennoch eingetragen, wenn es Teil eines Urteils bildet, das eintragungspflichtige Delikte enthält (Alinea 3).

Mit Ausnahme der Fälle gemäss Artikel 52 StGB (vgl. Abs. 2) werden auch Verurteilungen eingetragen, bei denen auf die Ausfällung einer Sanktion verzichtet wird,168 sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bst c Ziff. 1–2 und Ziff. 3 al. 2–3). Würde man auf einen Eintrag verzichten, so fehlten den Strafverfolgungsbehörden wichtige Informationen bezüglich allfälliger Wiederholungstaten. Solche Urteile erscheinen jedoch nicht im Privatauszug (vgl. Art. 91 Abs. 1 Bst. b).

165 Solche Vergehen finden sich momentan nur gerade im Zollgesetz (z.B. Art. 125 i.V.m. Art. 118 Abs. 3 ZG). Verbrechen dürften nur dann in Betracht kommen, wenn der Strafrahmen der Anlasstat aufgrund von Strafmilderungsgründen geöffnet und anstelle einer Freiheits- oder Geldstrafe eine Busse ausgefällt werden kann.

166 Von Ausfallhaftungstatbeständen spricht man dann, wenn das Gesetz vorsieht, dass anstelle der natürlichen Person das Unternehmen gebüsst werden soll, weil der Aufwand für die Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Person als zu gross angesehen wird (zum Missverhältnis zwischen Ermittlungsaufwand und verwirkter Strafe vgl. Günter Heine, Straftäter Unternehmen: das Spannungsfeld von StGB, Verwaltungsstrafrecht und Steuerstrafrecht, in: recht, 2005, S. 7 f.; Martin Kocher, Klare Tat, unklare Täterschaft: Unternehmensstrafrecht nach revidiertem Mehrwertsteuergesetz, in: ASA 79, Nr. 1/2, 2010/2011, S. 101.). Solche Ausfallhaftungen sind zwar als Strafnormen konzipiert, rechtfertigen aber unter dem Blickwinkel des Verschuldensprinzips keine Eintragung, da das Unternehmen nur stellvertretend, d.h. ohne eigenes Verschulden gebüsst wird. Gewisse Meinungen gehen deshalb dahin, dass es sich bei dieser Unternehmensbusse mangels Schuldvorwurf nicht um eine eigentliche Strafe handelt, sondern z.B. im Bereich der Mehrwertsteuer eher um eine Art Steuer. Des Weiteren wird vorgebracht, dass das Unternehmen in solchen Fällen nicht Strafrechtssubjekt ist, sondern nur aus prozessökonomischen Gründen verurteilt wird.

167 Vgl. z.B. Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 2 DBG.

168 Die sog. Strafbefreiungsgründe kommen grundsätzlich auch für Unternehmen – wenn auch in eingeschränkter Form – in Betracht. Vgl. dazu M.A. Niggli/D. Gfeller, BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 102 N 326 ff.