Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Die Zugangsrechte des Bundesamtes für Migration wurden im Bereich Ausländergesetz71 und Asylgesetz72ausgeweitet (Art. 47 Bst. d). Die kantonalen Migrationsbehörden erhalten ebenfalls ein Zugangsrecht für alle Entscheide nach AuG, die unter Beizug von Strafdaten getroffen werden müssen (Art. 47 Bst. f).
Verschiedene Behörden ausserhalb der Justiz erhalten neu Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren, z.B. der Bundessicherheitsdienst (Art. 47 Bst. a), die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 47 Bst. f), die kantonalen Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden (Art. 52 Bst. a) und die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Behörden (Art. 47 Bst. c und Art. 52 Bst. e).
1.3.1.9 Neuerungen zur Verbesserung des Datenschutzes
Die Erweiterung von Zugangsrechten73 erhöht die Gefahr des Missbrauchs der Daten für gesetzlich nicht vorgesehene Zwecke. Dieser Gefahr wird daher durch verschiedene zusätzliche Massnahmen entgegengewirkt:
− Einführung einer neuen Form der Protokollierung, welche auch Recherchen
darüber erlaubt, ob über eine bestimmte Person innerhalb der letzten zwei Jahre eine VOSTRA-Abfrage getätigt wurde (Art. 24).74
− Offenlegung der Protokollierung nach Artikel 24 gegenüber den abgefragten
Personen: Im Rahmen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (Art. 59) soll eine Person nicht nur darüber informiert werden, welche Strafdaten über sie verzeichnet sind. Vielmehr soll sie grundsätzlich auch sehen können, welche Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre (Art. 32) zu welchem Zweck Daten über sie abgefragt hat. Nur soweit dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nötig ist, sollen Behörden ihre Abfragen gegenüber den Betroffenen gänzlich verdeckt tätigen dürfen oder allenfalls später offen legen müssen (Art. 24 Abs. 2).
− Das Schweizerische Strafregister erhält neu die Pflicht, die vorschriftsmässige
Bearbeitung der VOSTRA-Daten durch die zugangsberechtigten Behörden zu kontrollieren (Art. 4 Abs. 2 Bst. g) und wenn nötig Massnahmen zu treffen (Art. 4 Abs. 2 Bst. i). Zu diesem Zweck soll das Schweizerische Strafregister selber Einsicht in die vorhandenen Protokolle nehmen können (Art. 4 Abs. 2 Bst. g). Die kontrollierten Behörden sind zudem gegenüber dem Schweizerischen Strafregister auskunftspflichtig, soweit dies zur Durchführung der Kontrollen nötig ist (Art. 10). Spiegelbildlich wird die Kompetenz des Schweizerischen Strafregisters, Weisungen für die Führung und Benutzung von VOSTRA zu erlassen (Art. 4 Abs. 2 Bst. f), auf formell-rechtlicher Ebene geregelt. Dem Schweizerischen Strafregister (als Datenherr über VOSTRA) wird in Bezug auf
69 Zu den Online-Abfragerechten vgl. die Art. 44–50 und zu den Zugangsrechten auf schriftliches Gesuch Art. 51–53 und 55.
70 Vgl. etwa die Zugangszwecke für die Strafjustizbehörden (Art. 46 Bst. a), für die Verwaltungsbehörden mit Strafrechtsfunktion (Art. 46 Bst. b), für die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden (Art. 46 Bst. d), für das Bundesamt für Polizei, soweit es um Strafverfahren geht (Art. 46 Bst. e), sowie für die Militärjustizbehörden (Art. 51).
71 AuG, SR 142.20
72 AsylG, SR 142.31
73 Vgl. Ziff. 1.3.1.7 und 1.3.1.8.
74 Vgl. zu den verschiedenen Protokollierungsarten die Ausführungen zu Art. 24.