Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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dass die Aufgabe, Kontrollen durchzuführen, an eine vom Strafregister unabhängige Stelle delegiert werden soll. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zweckmässig, da das nötige Fachwissen über die Funktionsweise von VOSTRA beim Schweizerischen Strafregister eher vorhanden ist und dort konzentriert bleiben sollte.99

Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Kontrollen unterscheiden: Kontrollen, ob die eingetragenen Daten korrekt sind, und Kontrollen, ob die angeschlossenen Behörden zweckgebunden abfragen. Die Verifikation der Korrektheit der Daten bereitet im Allgemeinen keine Schwierigkeiten. Ein entsprechendes Controlling findet etwa bei neu an VOSTRA angeschlossenen Nutzerinnen und Nutzern statt. Die jeweiligen Behörden sind auf Anfrage verpflichtet, ihre Entscheide, die Grundlage für die Eintragung bilden, an das Schweizerische Strafregister zu liefern (vgl. Art. 10). Aufwendiger sind hingegen Kontrollen zur Überprüfung der Zweckkonformität. Dafür erteilt bereits das aktuelle Recht dem Schweizerischen Strafregister das Recht, auf die Protokolle zuzugreifen (Art. 2 Abs. 4 VOSTRA-V). Bei der bisherigen Form der Protokollierung, welche sich auf Artikel 10 VDSG stützt und beibehalten werden soll (vgl. Art. 105 Bst. b), ist es jedoch nur möglich, nach den Abfragen einer bestimmten Nutzerin bzw. eines bestimmten Nutzers zu suchen. In den Artikeln 24 und 76 ist vorgesehen, dass die Abfragen künftig objektbezogen protokolliert werden; somit kann auch eruiert werden, welche Behörden Daten über eine bestimmte Person oder ein Unternehmen abgefragt haben. Das Schweizerische Strafregister erhält in Artikel 4 Buchstabe g neu das Recht, zur Durchführung von Kontrollen auf diese automatisch protokollierten Abfragen zu greifen (vgl. auch Art. 44).

− Bisher ist in Artikel 2 Absatz 5 VOSTRA-V lediglich vorgesehen, dass das

Schweizerische Strafregister die «individuellen Bearbeitungsrechte» erteilt und entzieht. Diese Kompetenz wird in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b neu formuliert. Der Entzug ist nur dort unproblematisch, wo er erfolgt, weil ein angeschlossener Nutzer eine andere Stelle antritt. Neu wird er in Buchstabe i aber auch für den Fall vorgesehen, wo ein Nutzer in grober Weise gegen Bearbeitungsvorschriften verstösst. Meist dürften jedoch mildere Massnahmen, wie die Ermahnung oder das Aufgebot zu Schulungen, genügen, um künftiges Fehlverhalten zu verhindern. Der Entscheid betreffend die Verweigerung eines Online-Anschlusses einer Behörde oder eines Behördenmitgliedes an VOSTRA ist nicht Gegenstand einer Verfügung, da eine öffentliche Körperschaft im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Parteistellung besitzt. Behörden, denen ein Online-Anschluss verweigert wird, können jedoch eine Aufsichtsbeschwerde beim EJPD erheben.

Art. 5 Kantonale Koordinationsstellen

Die in Absatz 1 genannte Pflicht zur Schaffung einer Koordinationsstelle (KOST) wurde aus Artikel 367 Absatz 5 StGB übernommen.

99 Vgl. zur Kontrollpflicht auch Ziff. 1.3.1.9.