Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Die Aufgaben gemäss Absatz 2 entsprechen inhaltlich Artikel 14 Absatz 1 VOSTRA-V. Neu ist lediglich Buchstabe e, wonach die KOST auch für die Weiterleitung gewisser Meldungen an kantonale Behörden zuständig ist. Diese Verpflichtung kommt vor allem dort zum Tragen, wo kantonale Behörden nicht direkt an VOSTRA angeschlossen sind (und VOSTRA daher nicht als direkter Kommunikationskanal genutzt werden kann). Die KOST nimmt diese Aufgabe bereits heute wahr, lässt sie sich doch (bei sehr weiter Auslegung) unter Buchstabe d (Unterstützung bei der Kontrolle der Datenbearbeitung) subsumieren.
Artikel 14 Absatz 2 VOSTRA-V findet im StReG keine Entsprechung mehr, da sich die entsprechenden Regelungsinhalte bereits aus anderen Bestimmungen ergeben:
− Dass die Kantone vorsehen können, dass die Erfassung der Urteile oder die
Ausfertigung der Auszüge über die KOST laufen kann, ergibt sich selbstredend bereits aus Absatz 2 Buchstabe a und b. Solange eine kantonale Behörde nicht angeschlossen ist (vgl. die Definition in Art. 3 Bst. c), erfolgt der Datenaustausch mit VOSTRA über die KOST. Ob der Grund für den effektiven Nichtanschluss im kantonalen Recht begründet ist oder im fehlenden Bedürfnis der Behörde, spielt keine Rolle.
− Dass die Kantone der Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang
mit VOSTRA übertragen können, ergibt sich aus der kantonalen Organisationsautonomie und braucht daher nicht speziell erwähnt zu werden.
Art. 6 Koordinationsstelle der Militärjustiz
Die genannten Aufgaben entsprechen inhaltlich Artikel 15 VOSTRA-V. Neu ist lediglich Buchstabe e, wonach die Koordinationsstelle der Militärjustiz auch für die Weiterleitung gewisser Meldungen an die Militärjustizbehörden zuständig ist. Der Grund ist, dass letztere nicht direkt an VOSTRA angeschlossen sind. Daher kann VOSTRA auch nicht als direkter Kommunikationskanal genutzt werden.
2.2.3 3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunftspflichten
Im 3. Titel sollen nur Pflichten genannt werden, die für die korrekte Bearbeitung der Daten im Register von Relevanz sind. Im StReG werden folglich die bisher in Artikel 20 Absatz 1 und 3 VOSTRA-V genannten (vollzugsrelevanten) Widerrufsmeldungen an Vollzugsbehörden nicht mehr aufgeführt. Diese sollen weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden.
Art. 7 Eintragungspflichtige Behörden
Zu den Behörden, die Daten direkt in VOSTRA eintragen, zählen neben den in Artikel 7 genannten Behörden auch die registerführenden Behörden gemäss Artikel 4–6. Letztere sollen in Artikel 7 nicht mehr genannt werden. Aus diesem Grund fokussiert der Wortlaut von Artikel 7 nur auf Behörden der Strafrechtspflege, die selbst einzutragende Daten generieren. Der Behördenkatalog orientiert sich an Artikel 16 VOSTRA-V, allerdings werden die Militärjustizbehörden in der Aufzählung nicht mehr genannt, da diese immer über die Koordinationsstelle der Militärjus-