Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
tiz operieren (vgl. Art. 6). Es wurde bewusst darauf verzichtet, in Buchstabe a den bisher gebräuchlichen Begriff «Strafjustizbehörden» zu verwenden, da er in der Vergangenheit immer wieder zu Interpretationsschwierigkeiten führte. Stattdessen werden die einzelnen Behördentypen, die im Bereich des zivilen Strafrechts tätig sind, aufgezählt. Die Verwaltungsbehörden, die mit (verwaltungs-) strafrechtlichen Funktionen ausgestattet sind, werden neu in einem separaten Buchstaben b genannt.
Art. 8 Meldepflichtige Behörden
Die Aufzählung der Behörden mit einer Meldepflicht gemäss Artikel 8 wird aus Artikel 17 VOSTRA-V übernommen. Bisher fehlte dort jedoch die Erwähnung der aus dem Ausland eingehenden Meldungen. Entsprechend werden neu in Absatz 1 Buchstaben d und e auch die ausländischen Meldebehörden genannt sowie die Schweizer Botschaften und Konsulate.
Bereits aus den in Artikel 4–6 definierten Zuständigkeiten folgt, dass die Meldungen von Bundesbehörden und ausländischen Behörden ans Schweizerische Strafregister erfolgen (Abs. 1), diejenigen von kantonalen Behörden gehen an die KOST (Abs. 2) und Meldungen der Militärjustiz werden an die Koordinationsstelle der Militärjustiz gesandt (Abs. 3).
Das Schweizerische Strafregister kann mittels Weisungen bestimmen, in welcher Form die Meldungen aufbereitet werden sollen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. f). Etwa ob ein Meldeformular verwendet oder gleich das Originalurteil versandt werden soll; ob die Meldung auf Papier oder elektronisch erfolgen soll.
Art. 9 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Auslän-
derbehörden
Diese Bestimmung entspricht im Grundsatz Artikel 19 VOSTRA-V. Die Auskunftspflicht wurde jedoch auf Ausländerbehörden ausgeweitet.
Behörden, die Daten in VOSTRA eintragen müssen, haben vor der Datenerfassung zu eruieren, ob die entsprechende Person in VOSTRA bereits verzeichnet ist, damit die neuen Daten korrekt zugeordnet werden können. Diese Suche kann nur dann erfolgversprechend durchgeführt werden, wenn auch ehemalige Namen oder abweichende Personalien in VOSTRA konsequent erfasst und bei der Suche verwendet werden. Zudem fehlen den eintragenden Behörden oft auch Angaben zu einzelnen identifizierenden Merkmalen gemäss Artikel 16. Hier können Auskünfte der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden eine wertvolle Hilfe sein. Artikel 9 ist somit das Gegenstück zu Artikel 11 Absatz 3, welcher von den eingebenden Behörden eine umfassende Identitätsabklärung verlangt. Allerdings dürften die Schwierigkeiten bei der Identitätsabklärung durch die Einführung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG nicht mehr so gross sein (vgl. Art. 14 und 16 Abs. 1 Bst. a).
Der Grund, weshalb auch Ausländerbehörden neu auskunftspflichtig sind, liegt darin, dass diese nicht selten über im ZEMIS gespeicherte Informationen verfügen, dass ein Ausländer über mehrere verschiedene Ausweisschriften verfügt (z.B. Doppelbürger mit zwei Pässen und unterschiedlichen Namensschreibweisen) oder dass der ausgestellte Ausländerausweis nicht mit den Angaben in Infostar übereinstimmt.