Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Daher sollten diese Informationen zugänglich gemacht werden, damit sämtliche Nebenidentitäten frühstmöglich bekannt werden und in VOSTRA registriert werden können.

Art. 10 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, meldepflichtigen und zu-

gangsberechtigten Behörden

Artikel 10 hebt die bisher in Artikel 2 Absatz 4 dritter Satz VOSTRA-V geregelte Auskunftspflicht aufgrund ihrer Bedeutung sowie deshalb auf Gesetzesstufe, weil andere, mit dieser Regelung konkurrierende Bestimmungen betreffend die Datenweitergabe ebenfalls formell-gesetzlich normiert sind.

Wie bereits vorne bei Artikel 4 Buchstabe g erwähnt, gibt es zwei Arten von Kontrollen. Bei der ersten geht es darum, zu kontrollieren, ob die registrierten Daten korrekt sind. Aus diesem Grund müssen die eintragenden und die meldenden Behörden Einblick in die entsprechenden Entscheide gewähren. Da künftig elektronische Kopien der Originalentscheide in VOSTRA erfasst werden (vgl. Art. 21 und 73) und für das Schweizerische Strafregister einsehbar sind, dürfte sich dieses Controlling erheblich vereinfachen und meist ohne zusätzliche Auskünfte auskommen. Anders verhält es sich bei altrechtlichen Entscheiden, von denen noch keine elektronischen Kopien angefertigt worden sind (vgl. Art. 107 Abs. 5). Keine elektronischen Kopien gibt es ferner bei der Eröffnung von hängigen Strafverfahren. Hier ist die Auskunftspflicht zur Verifikation der Korrektheit der Daten durchaus noch von Bedeutung.

Die zweite Art von Kontrollen betrifft die Frage, ob eine zugangsberechtigte Behörde tatsächlich zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken in VOSTRA-Daten Einblick genommen hat. Anhand der Protokolle und automatisch protokollierten Abfragen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. g) kann das Schweizerische Strafregister eruieren, welcher Nutzer wann für welche Behörde welche Daten über welche Person abgefragt hat. Um entscheiden zu können, ob die Abfrage zweckkonform war, muss jedoch auch Einblick in Dokumente gewährt werden, die Grundlage für die Abfrage waren. Ergibt sich beispielsweise aus den Protokollen, dass eine Einbürgerungsbehörde Daten einer Person abgefragt hat, so müsste diese belegen können, dass die abgefragte Person tatsächlich ein Einbürgerungsgesuch gestellt hat. Die Offenlegungspflicht von Hintergrundakten wird ausdrücklich auf «erforderliche Auskünfte» beschränkt. Aus Datenschutzgründen entscheidet die kontrollierte Behörde, welche Akten konkret vorgelegt werden. Die Kontrollmöglichkeiten des Schweizerischen Strafregisters sind auch dort eingeschränkt, wo die Auskünfte andere schutzwürdige öffentlichen Interessen gefährden könnten – etwa Auskünfte die im Interesse der inneren oder äusseren Sicherheit geheim zu halten sind. Hier muss es genügen, dass der Datenschutzberater des überprüften Amtes auf konkrete Anfrage des Schweizerischen Strafregisters hin lediglich die Korrektheit der Datenbearbeitung bestätigt.

2.2.4 4. Titel: Allgemeine Bearbeitungsgrundsätze

Die Artikel 11−13 enthalten grundlegende Sorgfaltsregeln und Bearbeitungsgrundsätze, die bisher auf Verordnungsstufe definiert sind. Da diese Regeln für die Verlässlichkeit der Daten und die datenschutzkonforme Nutzung von VOSTRA von