Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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grundlegender Bedeutung sind, ist es gerechtfertigt, sie bereits auf Stufe StReG zu nennen. Dies gilt in besonderem Masse für die in Artikel 13 enthaltenen Normen, welche die Weiterverarbeitung der besonders schützenswerten VOSTRA-Daten regeln. In Artikel 14 wird neu die systematische Verwendung der Versichertennummer vorgesehen.

Art. 11 Sorgfaltsregeln im Bereich Eintragung und Meldung von Daten

Artikel 11 Absätze 1–2 entsprechen inhaltlich Artikel 18 Absätze 2–3 VOSTRA-V. Die Pflicht zur vorschriftsgemässen Bearbeitung gemäss Artikel 18 Absatz 1 VOSTRA-V wird im StReG nicht wiederholt, da sich von selbst versteht, dass alle Behörden ans Legalitätsprinzip gebunden sind. Neu sind hingegen die Absätze 3–4.

Absatz 3 enthält neu die Verpflichtung, vor der Eingabe von Daten eine umfassende Identitätsabklärung durchzuführen:

− Diese Bestimmung kann auch als Konkretisierung von Absatz 1 angesehen

werden. Nur mit einer umfassenden Identitätsabklärung ist sichergestellt, dass einer Person die richtigen Strafdaten zugeordnet werden und dass man sie bei einer späteren Suche in VOSTRA wieder finden würde. Denn Identitätsmerkmale können sich ändern; etwa wenn eine Person unter dem Geburtsnamen in VOSTRA registriert ist, aber zwischenzeitlich geheiratet, eine Namensänderung durchgeführt und einen neuen Pass erhalten hat. Es kann aber auch vorkommen, dass eine Person von Anfang an mehrere Identitäten besitzt. So braucht der in Infostar registrierte Name nicht identisch zu sein mit dem Ausländerausweis, der auf einen bestimmten Pass abstellt, der wiederum bei einem Doppelbürger nicht identisch zu sein braucht mit einem Zweitpass aus einem anderen Land. Heute werden oft die Angaben aus den Polizeirapporten übernommen, ohne dass die Personalien verifiziert werden. Es ist nicht selten, dass gewisse Verknüpfungen erst viel später (oder gar nie) entdeckt werden. Aus diesem Grund sind die Zivilstandsbehörden, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden gemäss Artikel 9 auskunftspflichtig. Mit der Einführung der neuen Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG, welche auch als Suchkriterium verwendet werden kann, dürfte sich die korrekte Identifizierung einer Person erheblich vereinfachen (vgl. Art. 14).

− Der Grund, weshalb eine Pflicht zur umfassenden Identitätsabklärung nicht

auch für abfragende Behörden, welche keine Daten eingeben, vorgesehen ist, liegt darin, dass der Aufwand für entsprechende Abklärungen bei der Abfrage nicht immer gerechtfertigt scheint. Zwar stellt sich auch hier das Problem, dass eine Abfrage nur dann erfolgreich ist, wenn sie auch allfällige Nebenidentitäten und ehemalige Namen berücksichtigt. Da es bei einer VOSTRA-Abfrage aber häufig vorkommt, dass eine Person im System nicht gefunden wird (weil sie gar nicht verzeichnet ist), brächte eine entsprechende Verpflichtung in vielen Fällen keinen Zusatznutzen. Immerhin haben auch diese Behörden das Recht, entsprechende Abklärungen zu machen. Dadurch, dass die Abfrage künftig auch mit der Versichertennummer erfolgen kann (Art. 14), werden ebenfalls Fehler bei der Identifizierung vermieden.

Bei Unternehmen ist eine Identitätsabklärung bei der Eingabe im Sinne von Absatz 3 nicht nötig, da die Identitätsabklärung hier integral über eine VOSTRA-