Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Schnittstelle mit dem UID-Register gelöst wird. Eine Behörde, welche eine VOSTRA-Suche auslöst, wird direkt auf das UID-Register gelinkt, um die entsprechende UID-Nummer zu eruieren. Durch die Auswahl der entsprechenden UID erfolgt dann in einem nächsten Verarbeitungsschritt die Abfrage in VOSTRA. Von dieser Schnittstelle profitieren hingegen Behörden nicht, welche Daten von Unternehmen bloss zur Eintragung melden (da sie über keinen Zugang zu VOSTRA verfügen). Für diese ist in Absatz 4 vorgesehen, dass – sofern die Abfrage des öffentlich zugänglichen Teils des UID-Registers kein Resultat ergibt – sie den zu registrierenden Datensatz ohne die UID an die eintragende Behörden melden dürfen (vgl. Ziff. 1.3.2.2).

Art. 12 Sorgfaltsregeln im Bereich Änderung von Daten

Dieser Artikel enthält neu wichtige Sicherheitsregeln betreffend die Berechtigung zur Mutation von Datensätzen in VOSTRA, damit angeschlossene Behörden nicht irgendwelche «fremden» Daten im System manipulieren können. Die entsprechenden Grundsätze gibt es bereits im heutigen System, sie wurden aber gesetzlich bisher nicht abgebildet. Mit Ausnahme der registerführenden Behörden (welche über ein umfassendes Bearbeitungsrecht verfügen; vgl. Abs. 3) kann eine Behörde nur diejenigen Strafdaten mutieren oder entfernen, die sie selber eingetragen hat oder die von der registerführenden Behörde in ihrem Namen eingetragen worden sind (Abs. 1). Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei abgetretenen hängigen Strafverfahren, welche von der neu als zuständig bezeichneten Verfahrensleitung bearbeitet werden können (Abs. 2). Sind identifizierende Angaben zur Person oder zum Unternehmen zuvor von einer anderen Behörde in VOSTRA eingetragen worden, können diese von einer zweiten Behörde nicht einfach überschrieben werden. Sind die entsprechenden Angaben fehlerhaft, so muss ein neuer Datensatz als «abweichende Personalien» in VOSTRA eingetragen werden, der aber der gleichen Person zugeordnet wird. So können Fehler bei der Personenidentifizierung später besser rekonstruiert werden.

Art. 13 Sorgfaltsregeln im Bereich Zugang zu Daten, Aufbewahrung und Weiter-

gabe von Daten

Artikel 13 tritt an Stelle des heute geltenden Artikels 18 Absatz 4–6 VOSTRA-V.

Um eine schrankenlose Verwendung von VOSTRA-Daten zu verhindern, sieht Artikel 13 Absatz 2 (früher Art. 18 Abs. 5 VOSTRA-V) vor, dass die Aufbewahrung nur zulässig ist, sofern dies im Rahmen der Begründung eines getroffenen Entscheids, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig ist.

Art. 14 Systematische Nutzung der Versichertennummer

Artikel 14 enthält wichtige Bearbeitungsgrundsätze im Zusammenhang mit der systematischen Nutzung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA. Artikel 50e AHVG schreibt vor, dass eine systematische Verwendung der Versichertennummer nur zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und wenn der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind: