Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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− Der Verwendungszweck ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 2: Die Nummer soll
eine eindeutige Identifizierung bei der Eingabe und Abfrage von Daten sowie bei der Einrichtung von Schnittstellen zu anderen Datenbanken ermöglichen.
Nur durch die Verwendung der Versichertennummer kann künftig sichergestellt werden, dass eine in VOSTRA registrierte Person auch nach einer Namensänderung im Strafregister noch gefunden wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. a). Im Zuge der fortschreitenden Liberalisierung des Namensrechts ist es viel leichter geworden, seine Identität zu verschleiern. Denn mit der Namensänderung werden auch die amtlichen Ausweisschriften neu ausgestellt, die keine Rückschlüsse auf die alte Identität zulassen. Ein Verzicht auf die Verwendung der Versichertennummer würde deshalb enorme Sicherheitsrisiken bergen. Diese Risiken sind gegen die Gefahren einer missbräuchlichen Verwendung abzuwägen, die naturgemäss mit der Zahl der Datenbanken wachsen, welche dieses Merkmal nutzen dürfen. Zu beachten ist jedoch, dass gerade die VOSTRA-Datenbank, die viele besonders schützenswerten Personendaten enthält, sehr gut gegen Hacking-Attacken geschützt ist.
Die Versichertennummer ist auch unerlässlich, um Daten zwischen verschiedenen Datenbanken automatisiert abzugleichen oder weiterzuleiten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b). Solche Verknüpfungen von Datenbeständen sind aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht immer wünschenswert. Nicht zu leugnen ist auch, dass die Schaffung neuer Möglichkeiten des Datenaustausches immer auch den politischen Druck erhöht, diese Möglichkeiten Schritt für Schritt noch weiter auszubauen. Diese Nachteile treten aber gegenüber den Vorteilen, welche die Einführung der Versichertennummer beim Austausch von VOSTRA-Daten mit sich bringt, klar in den Hintergrund. Zudem ist jede beabsichtigte Nutzung der Versichertennummer im StReG klar ausgewiesen und in einer eigenen Bestimmung geregelt: So soll es beispielsweise möglich werden, Namensänderungen automatisch zu aktualisieren, um Urteile der richtigen Person zuordnen zu können (vgl. zu den Schnittstellen mit ZEMIS und Infostar: Art. 66 und 67). Ohne die Einführung der Versichertennummer in VOSTRA lässt sich auch die vom Parlament bereits beschlossene Schnittstelle zwischen PISA und VOSTRA gemäss Artikel 367 Absatz 2quater StGB nicht umsetzen (vgl. neu Art. 61 Abs. 3).
− Der Kreis der Nutzungsberechtigten ergibt sich durch Artikel 14 Absatz 1: Es
sind dies die online an VOSTRA angeschlossenen Behörden (also diejenigen, die Daten direkt in VOSTRA eingeben und abfragen).
Für die Suchanfrage nach der Versichertennummer benötigen die an VOSTRA angeschlossenen Behörden einen Zugang zur UPI-Datenbank. Dies soll direkt aus der VOSTRA-Applikation heraus erfolgen können (Abs. 1 Satz 2).
Absätze 2 und 3 stellen klar, dass die Versichertennummer nur für VOSTRA-interne Prozesse genutzt werden darf. Es soll eine Streuung der Versichertennummer ausserhalb von VOSTRA vermieden werden. Aus diesem Grund wird dieses Merkmal (Art. 16 Abs. 1 Bst. a) auch nicht auf den Auszügen gedruckt.
Zur systematischen Verwendung braucht es eine Meldung an die «für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle» (Zentrale Ausgleichsstelle, ZAS; vgl. Art. 50g Abs. 1 AHVG). Ferner muss VOSTRA gewisse technische und organisatorische Massnahmen treffen, die für eine sichere Verwendung der Nummer nötig sind