Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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(vgl. Art. 50g Abs. 2 Bst. a AHVG). Die entsprechenden Mindeststandards werden vom EDI festgelegt (Art. 50g Abs. 3 AHVG).

2.3 2. Teil: Strafregister für natürliche Personen

2.3.1 1. Titel: Inhalt

Der Inhalt des Strafregisters hängt ab von dem, was eingetragen werden soll (1. und

2. Kapitel: Art. 15–26), vom Zeitpunkt der Eintragung (3. Kapitel: Art. 27) und vom Zeitpunkt, an dem die eingetragenen Daten wieder entfernt werden (4. Kapitel: Art. 28–35).

Je nach Art der eingetragenen Daten, lassen sich in VOSTRA verschiedene Programmteile unterscheiden. Der zentrale Programmteil ist die sog. «Strafdatenverwaltung» (zum Begriff vgl. Art. 3 Bst. d). Er bildet die Grundlage für die Erstellung von Auszügen, weshalb den darin erfassten Daten ein eigenes Kapitel gewidmet wird.

2.3.1.1 1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung

Art. 15 Personenbezogene Eintragung von Strafdaten

Grundlage für die Registrierung von Strafdaten in VOSTRA ist Artikel 15. Es lassen sich nicht sämtliche Registrierungsvoraussetzungen in einer einzigen Bestimmung unterbringen. Deshalb übernimmt Artikel 15 die Funktion einer Verweisungsnorm. Sie stellt klar, dass eine natürliche Person nur registriert wird, sofern entweder ein eintragungspflichtiges Grundurteil vorliegt, oder solange gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen hängig ist.

Das Strafregister für natürliche Personen ist eine Personendatenbank, d.h. die Strafdaten werden personenbezogen erfasst. Auch die Abfrage der Daten erfolgt personenbezogen. Die angeschlossenen Nutzer können nicht nach einem bestimmten Urteil suchen.

Wann ein Grundurteil eintragungspflichtig ist, regeln die Artikel 17 und 18. Dabei gelten für inländische und ausländische Grundurteile unterschiedliche Voraussetzungen. Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsbedingungen von Artikel 17 und 18, so ist immer noch nicht klar, mit welchen Parametern dieses Grundurteil in VOSTRA eingetragen werden soll. Diese Anforderungen werden schliesslich in Artikel 19 definiert. Ist ein Grundurteil erst einmal in VOSTRA eingetragen, werden akzessorisch noch weitere Daten, die zu diesem Grundurteil gehören, in VOSTRA eingetragen (vgl. Art. 20–21). Zum Teil generiert das System selbst gewisse Daten (vgl. Art. 22).

In Bezug auf hängige Strafverfahren sind die Grundbedingungen, die erfüllt sein müssen, bereits in Artikel 15 Buchstabe b definiert, die Details der Registrierung werden dann in Artikel 23 geregelt. Danach muss es sich um ein schweizerisches Strafverfahren handeln. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden nie im schweizerischen Strafregister eingetragen. Ferner muss sich der Tatverdacht auf Delikte beziehen, die als Verbrechen oder Vergehen (vgl. Art. 10 StGB) qualifiziert werden. Auf die Eintragung von hängigen Strafverfahren wegen Übertretungen