Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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wird, wie bereits im geltenden Recht, verzichtet. Zwar können sich auch bei hängigen Strafverfahren wegen Übertretungen Zuständigkeitskonflikte ergeben. Der Aufwand für die Eintragung von hängigen Strafverfahren im Übertretungsbereich ist jedoch gross, zumal später nicht alle Übertretungsurteile in VOSTRA eingetragen werden müssen. Auch dürften diese Daten für Leumundsprüfungen keine so entscheidende Rolle spielen.

Heute fehlt eine explizite Regelung, ob auch hängige Strafverfahren bei Jugendlichen einzutragen sind. Da Artikel 366 Absatz 4 StGB jedoch keine Ausnahme für Jugendliche vorsieht, sind auch hängige Jugendstrafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen in VOSTRA einzutragen. Diese Interpretation des Gesetzes ist bei den Jugendstrafverfolgern umstritten. In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde verlangt, dass dies im Rahmen der Totalrevision klar gelöst werden müsse. Aus diesem Grund hält Artikel 15 einleitend fest, dass die allgemeinen Eintragungsregeln für hängige Strafverfahren nicht nur für erwachsene, sondern auch für jugendliche natürliche Personen gelten. Eine Eintragung wird vor allem von der schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege (SVJ) abgelehnt, da die Verfahren so kurz seien, dass sich eine Eintragung nicht lohne. Aktuell verzichten Jugendstrafverfolgungsbehörden meist auf einen Eintrag. In der Tat bestehen im Jugendstrafrechtsbereich nicht die gleichen Probleme wie bei Erwachsenen. Widersprüchliche Urteile sind weniger zu erwarten, da das Aufenthaltsprinzip (Art. 10 JStPO) gilt und daher weniger Zuständigkeitskonflikte entstehen können (ausser bei Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Schweiz oder bei sog. «Übergangstätern», d.h. solche, die zwischenzeitlich 18-jährig geworden sind, aber gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG weiterhin dem Jugendstrafverfahren unterstehen). In der Regel können sich Jugendstrafverfolgungsbehörden daher auch ohne Eintragung relativ schnell ein Bild machen. Hinzu kommt, dass hängige Strafverfahren auch dann eingetragen werden müssen, wenn es nie zu einem eintragungspflichtigen Grundurteil kommt. Diese Problematik dürfte sich durch die Ausdehnung der Eintragung von Jugendurteilen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und 3 und Art. 18 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2 und 3) entschärfen. Der Grund, weshalb eine Eintragung dennoch befürwortet wird, liegt aber v.a. darin, dass das Wissen um hängige Strafverfahren Jugendlicher auch für andere angeschlossene Behörden wichtig ist.

Art. 16 Identifizierende Angaben zur Person

Bisher fehlt auf Gesetzesebene eine Grundsatzbestimmung, welche die Merkmale nennt, anhand derer eine Person in VOSTRA identifiziert werden soll. Die Aufzählung in Absatz 1 Buchstabe a–h (welche sich an Ziff. 1.1–1.12 des Anhang 1 zur VOSTRA-V orientiert) nennt nur die Grundtypen von Datensätzen. Neu ist nur die Einführung der neuen Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG (vgl. Abs. 1 Bst. a). Gemäss Absatz 2 sollen die genauen Daten weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden. Ebenso soll auf Verordnungsebene angegeben werden, welche Personalienangaben nur auf Online-Abruf ersichtlich sind, bzw. nicht auf den einzelnen Registerauszügen erscheinen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 3). Dies dürften der ehemalige Name, der Aufenthaltsstatus, der Bearbeitungsvermerk sowie die Versichertennummer (vgl. die Spezialregel in Art. 14 Abs. 3) sein.