Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für inländische Grundurteile

Artikel 17 regelt die Kriterien, die für die Registrierung inländischer Grundurteile gelten. Dabei wurden die bisher in StGB und Verordnung geltenden Kriterien verschmolzen und spezifiziert (vgl. Art. 366 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 3 StGB sowie Art. 3 VOSTRA-V). Dabei wurde am Konzept festgehalten, dass nur Schuldsprüche und Massnahmenurteile gegen eine schuldunfähige Person in VOSTRA registriert werden sollen, nicht aber Einstellungsentscheide.100

Alle in VOSTRA registrierten schweizerischen Urteile müssen rechtskräftig (Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a) und von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder einer Verwaltungsstrafbehörde angeordnet worden sein (Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b). Ferner muss das Grundurteil wegen einem Delikt nach Bundesrecht erfolgt sein (Abs. 1 und 2).101 Die weiteren Voraussetzungen hängen davon ab, ob es sich um ein Erwachsenenurteil (Abs. 1) oder um ein Jugendurteil (Abs. 2) handelt.

Für die Registrierung von Urteilen gegen Erwachsene gelten gemäss Absatz 1 Buchstabe c zusätzlich folgende alternativen Anforderungen:

− Das Grundurteil muss gemäss Ziffer 1 einen Schuldspruch wegen eines Verbre-

chens oder Vergehens enthalten. Es braucht keine Sanktion ausgesprochen worden zu sein. D.h. neu werden daher auch Verurteilungen mit Absehen von Strafe eingetragen, mit Ausnahme der Fälle gemäss Artikel 52 StGB (bei fehlendem Strafbedürfnis wegen Geringfügigkeit des Delikts), da das Interesse an einer Registrierung in diesen Fällen gering ist. Eingetragen werden aber Verurteilungen gemäss Artikel 53 StGB (Wiedergutmachung) und Artikel 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat). Bisher wurden solche Urteile nicht eingetragen (vgl. Art. 9 Bst. b VOSTRA-V), was in der Vernehmlassung 2009 kritisiert wurde. Den Strafjustizbehörden würden so für die Beurteilung von Wiederholungstätern wichtige Informationen fehlen. Urteile mit Absehen von Strafe erscheinen jedoch weiterhin nicht im Privatauszug (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1).

Artikel 226 Absatz 1 des MStG sieht vor, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse gemäss Artikel 81 Absätze 3 oder 4 MStG sowie Disziplinarstrafen nach MStG nicht ins Strafregister eingetragen werden. Diese Ausnahmen sollen auch im neuen Recht beibehalten werden. Da die strafregisterbezogenen Bestimmungen des MStG jedoch aufgehoben werden (vgl. Art. 106 und Anhang 1 Ziff. 5), müssen in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 die entsprechenden Vorbehalte gemacht werden.

− Gemäss Ziffer 2 ist auch ein Massnahmenurteil gegen eine schuldunfähige

Person (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB) wegen eines Verbrechens oder Vergehens einzutragen. Diese Form der Registrierung gab es bereits bisher (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b VOSTRA-V). Neu ist, dass nicht mehr von einem «Freispruch» gesprochen wird (weil gerade bei Entscheiden gem. Art. 375 Abs. 1 StPO kein Antrag auf Schuldspruch gestellt wurde; der Richter stellt die Täterschaft des

100 Zum Verzicht auf die Erfassung von Einstellungsentscheiden gemäss Art. 52 ff. StGB bei «klarer Schuld» vgl. Ziff. 1.4.3.

101 Vgl. zum Verzicht auf die Erfassung von Delikten gemäss kantonalem Recht die Ausführungen in Ziff. 1.4.1.