Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Schuldunfähigen bloss fest). Neu ist auch, dass im Gesetz diejenigen Massnahmen, welche die Eintragung auslösen, explizit genannt werden.

− Bei Übertretungen erfolgt die Eintragung gemäss Ziffer 3 nur bei einem

Schuldspruch, sofern entweder eine bestimmte Mindeststrafe (5000 Franken Busse oder 180 Stunden gemeinnützige Arbeit) verhängt worden ist (Alinea 1), das Gesetz für den Wiederholungsfall eine Strafschärfung vorsieht (Alinea 2), das Urteil noch andere eintragungspflichtige Delikte enthält (Alinea 3) oder falls eine altrechtliche Haftstrafe angeordnet worden ist (Alinea 4).

In Bezug auf die Mindeststrafe hat sich nichts verändert (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VOSTRA-V). Es wurden verschiedene Varianten geprüft und wieder verworfen.102

Neu ist, dass jede gesetzliche Strafschärfung zu einer Eintragung des Übertretungsurteils führt. Der Katalog ist somit weiter als im geltenden Recht, wo nur auf ganz spezifische Strafschärfungen Bezug genommen worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VOSTRA-V).

Wie bereits im geltenden Recht (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d VOSTRA-V), wird eine Übertretung in jedem Fall eingetragen, sofern das Urteil andere eintragungspflichtige Delikte enthält (Alinea 3).

Bei der Erwähnung der altrechtlichen Haftstrafe in Alinea 4 handelt es sich um eine Übergangsproblematik, da vor dem 1.1.2007 für Übertretungen noch Haftstrafen ausgesprochen werden konnten.

Die Eintragung von Grundurteilen gegen Jugendliche gemäss Absatz 2 erfolgt nur bei Verbrechen oder Vergehen, sofern im Urteil eine ganz spezifische Sanktion angeordnet worden ist.103 Gemäss Artikel 366 Absatz 3 StGB werden aktuell Jugendurteile nur bei der Anordnung eines Freiheitsentzugs (egal ob bedingt oder unbedingt ausgesprochen) oder einer geschlossenen Unterbringung in VOSTRA registriert. Gemäss dem neu im Rahmen der Revision des Militärgesetzes vom 19. März 2010 verabschiedeten Konzept (vgl. AS 2010 6015, 6027) sollen ferner auch Jugendurteile registriert werden, die eine offene Unterbringung vorsehen, sowie solche, die eine ambulante Behandlung anordnen. Sämtliche eingetragenen Jugendurteile erscheinen in den Behördenauszügen 1 und 2 (vgl. Art. 40–42). Im Strafregisterauszug für Privatpersonen ist ein Jugendurteil nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ersichtlich (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. d).

102 Vgl. zum Verzicht auf Änderung des Eintragungsmechanismus bei Übertretungen Ziff. 1.4.2.

103 Es wurde davon abgesehen, alle Jugendurteile wegen Verbrechen oder Vergehen (sofern eine Sanktion ausgesprochen worden ist) einzutragen. An sich wäre für Strafjustizbehörden der volle Einblick in Urteilsdaten Jugendlicher (im Rahmen des Behördenauszuges 1) für eine bessere Erkennung von Rückfallrisiken und die Strafzumessung generell von Interesse. Bisher haben sich jedoch die Jugendstrafverfolger immer klar gegen den Ausbau einer Eintragung von Jugendurteilen ausgesprochen, wohl auch deshalb, weil für letztere die Vorstrafen Jugendlicher (wegen des im Jugendstrafprozess geltenden Aufenthaltsprinzips) auch ohne Eintragung in VOSTRA relativ leicht in Erfahrung zu bringen sind.