Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für ausländische Grundurteile
Die Eintragungspflicht von Auslandurteilen gegen Schweizer und Schweizerinnen wird vollkommen neu geregelt. Die Regelung in Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe c StGB lässt kaum erahnen, dass die Eintragung der gemeldeten Auslandurteile äusserst umständlich ist und sich nicht wirklich verlässlich durchführen lässt. Es bestehen vor allem Probleme bei der Transponierung der Urteile ins schweizerische Recht. Gemeint ist damit die Umdeutung der ausländischen Straftatbestände ins Schweizerische Recht, um herauszufinden, ob die Eintragungsvoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Denn letztlich handelt es sich dabei um einen qualitativen Entscheid, der eigentlich richterlicher Zumessung vorbehalten werden müsste. Heute wird er hingegen von Verwaltungsangestellten des Strafregisters auf einer äusserst dürftigen Datenbasis getroffen. Denn meist besteht keine genaue Kenntnis vom Sachverhalt (gemeldet wird meist ja nur der Verweis auf die missachtete Strafbestimmung; nicht das gesamte Urteil) und auch kein Zugang zu ausländischer Lehre und Rechtsprechung, welche bei der Interpretation der gemeldeten Straftatbestände hilfreich sein könnte. Unter diesen Umständen ist eine korrekte Zuordnung der ausländischen Delikte zu den schweizerischen Straftatbeständen stets mit grossen Unsicherheiten behaftet, da es fast nie vollkommen identische Straftatbestände gibt. In Deutschland wird den Betroffenen daher das Recht eingeräumt, die Transponierung anzufechten, was wiederum ein aufwendiges Meldeverfahren mit sich bringt.
Neu wird vorgeschlagen, die Voraussetzungen der Eintragung derart zu vereinfachen, dass keine exakte Transponierung der ausländischen Strafbestimmungen ins schweizerische Recht mehr notwendig ist. Da Alles-oder-Nichts-Lösungen104 kaum zielführend wären und im jetzigen Zeitpunkt nicht klar ist, inwiefern sich die Schweiz an Lösungen beteiligen könnte, die innerhalb der EU gesucht werden105,
104Würde man alle vom Ausland gemeldeten Delikte eintragen, so würde man regelmässig auch Delikte eintragen, die in der Schweiz nur Übertretungscharakter haben und deshalb nicht generell eintragungspflichtig sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3). Die Schweiz kann sich auch nicht leisten, keine Auslandtaten mehr einzutragen, da man sich im Europäischen Kontext auf die Eintragung der Heimatstaatenmeldungen verlässt.
105Im Rahmen der EU wird derzeit an einer Neukonzeption des internationalen Austausches von Strafregisterdaten gearbeitet. Entsprechende Rahmenbeschlüsse wurden in der EU bereits verabschiedet (vgl. Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austausches von Informationen aus dem Strafregister zwischen Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23 sowie den Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäss Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33). Die Mitgliedstaaten der EU müssen die Beschlüsse bis April 2012 umsetzen. Ziel dieses Projektes ist es, Strafregisterdaten innerhalb der EU nach einem einheitlichen Schema, mit integrierten Übersetzungshilfen, vordefinierten Formularen und gesicherten Kommunikationskanälen auszutauschen. Zusätzlich wurden aber auch die Bedingungen für Heimatstaatsmeldungen neu geordnet: Neu soll der Urteilsstaat bestimmen können, wie lange die gemeldeten Urteile im Heimatstaat vorrätig gehalten werden müssen. Im Rahmen des Pilotprojekts «Europäische Strafregistervernetzung (Network of Judicial Registers, NJR)» tauschen bereits elf Mitgliedstaaten (BE, CZ, FR, DE, ES, IT, LU, NL, PL, SK, UK) Strafregisterinformationen elektronisch aus. Die Schweiz verfolgt die entsprechenden Entwicklungen. Zurzeit ist jedoch nicht klar, unter welchen Bedingungen sich die Schweiz am Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) beteiligen könnte. Ob die Schweiz entsprechende Verhandlungen mit der EU aufnehmen soll, sollte zudem erst dann entschieden werden, wenn sich abzeichnet, wie die entsprechenden Beschlüsse innerhalb der EU konkret umgesetzt werden. Um die Totalrevision des Strafregisters nicht zu verzögern, werden daher nachfolgend keine EU-spezifischen Problemlösungen präsentiert.