Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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soll die Eintragung künftig rein sanktionsabhängig erfolgen und es soll keine Unterscheidung zwischen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen mehr gemacht werden. Somit verringert sich auch der Aufwand für die Übersetzung der Straftatbestände. Damit sich eine Behörde aber trotzdem schnell ein Bild machen kann, welche Delikte dem Strafurteil zugrunde liegen, werden die Original-Urteilsmeldungen eingescannt (vgl. Art. 21 Abs. 2).
Durch die Wahl einer bestimmten Sanktionsschwere oder einer Mindesthöhe für bestimmte Sanktionen sollen «geringfügige Delikte» von einer Eintragung ausgenommen werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d). Um möglichst alle Delikte mit «Übertretungscharakter» herauszufiltern, darf die Grenze nicht zu tief gesetzt werden. Die Eintragungshürde sollte aber auch nicht zu hoch angesetzt werden, da sonst Delikte mit «Vergehenscharakter» durch die Maschen der Eintragung in VOSTRA fallen würden.
Die Festlegung einer Mindesthöhe hat aber auch Nachteile: Aufgrund der unterschiedlichen Sanktionspraxen in den einzelnen Ländern entsteht zwangsläufig eine gewisse Ungleichbehandlung. Eine solche Ungleichbehandlung existiert aber bereits im heutigen Meldesystem. Abgesehen davon, dass es erhebliche Vollzugsdefizite bei den Heimatstaatmeldungen gibt, ist hier vor allem der Umstand zu nennen, dass jedes Land letztlich selbst entscheidet, ob und welche Urteile es melden will, da jedes Land die innerstaatlichen Eintragungsvoraussetzungen, die eine Auslandmeldung erst auslösen, selber festsetzen kann. Der Verzicht auf eine Unterscheidung zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen bei Auslandurteilen bringt gewisse Unschärfen bei der Urteilsverwaltung mit sich, welche aber nicht allzu schwer ins Gewicht fallen (so wird VOSTRA bei einer Auslandtat, welche in die Probezeit eines Schweizer Urteils fällt, immer eine Rückfallmeldung auslösen, da das System nicht erkennen kann, ob es sich bei der neuen Tat um ein Verbrechen oder Vergehen nach schweizerischem Massstab handelt).
In Abwägung all dieser Umstände soll die Eintragung der gemeldeten Auslandurteile von bestimmten Mindeststandards in Bezug auf die ausgesprochene Sanktion abhängig gemacht werden. Dabei ist wiederum zwischen Erwachsenen und Jugendlichen zu unterscheiden:
− Die Eintragung von Auslandurteilen bei Jugendlichen (vgl. Art. 18 Abs. 2)
erfolgt genau gleich wie bei schweizerischen Jugendurteilen (vgl. Art. 17 Abs. 2), mit dem einzigen Unterschied, dass auch Auslandurteile eingetragen werden, welche in der Schweiz bloss Übertretungen wären. Der Mindeststandard wird bei ausländischen Jugendurteilen somit nicht durch die Sanktionshöhe, sondern durch die Art der Sanktion festgelegt. Die Erklärung ist, dass das Sanktionensystem bei Jugendlichen generell milder ist als bei Erwachsenen. Somit ist gewährleistet, dass nur schwere Fälle eingetragen werden.
− Für die Eintragung von Auslandurteilen gegen Erwachsene (vgl. Art. 18 Abs. 1
Bst. d) gilt folgende Mindestsanktion: Ein Monat Freiheitsstrafe, 30 Tagessätze Geldstrafe, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit oder zumindest die Anordnung einer stationären Massnahme (etwa in Form einer stationären therapeutischen Behandlung analog Art. 59, 60 und 61 StGB oder einer Verwahrung analog Art. 64 und 64bis StGB) oder eines Berufsverbots (analog Art. 67 StGB oder Art. 50 MStG). Eine rein strafenbezogene Eintragung genügt nicht. Denn es kann sein, dass die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit stark reduziert