Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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wird und unter die 1-Monatsgrenze fällt. Wollte man die Eintragungsgrenze bei den Strafen höher festsetzen (z.B. auf 3 Monate), würde die Mehrheit der Auslandurteile nicht mehr eingetragen. Wie in der Schweiz werden auch im Ausland bedeutend mehr Urteile im Kurz- als im Langzeitstrafenbereich gefällt. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird sowohl dem Informationsbedürfnis der Behörden als auch den Resozialisierungs-Interessen der registrierten Personen Rechnung getragen.
Auslandurteile werden in der Regel gestützt auf Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) oder gestützt auf bilaterale Staatsverträge gemeldet. Vereinzelt werden auch Urteile direkt von der Schweizer Botschaft im Ausland übermittelt (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a).
Gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b müssen die gemeldeten Urteile rechtskräftig sein.
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c verbietet ferner die Registrierung von Straftaten, die rein militärischer Natur sind, für die es keine Entsprechung im zivilen Strafrecht gibt. In der Regel werden solche Urteile auch nicht gemeldet (vgl. Art. 1 Ziff. 2 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens).
Welche Daten bei Auslandurteilen registriert werden, ist in Artikel 19 geregelt.
Art. 19 Einzutragende Daten des Grundurteils
Im aktuellen Recht fehlt eine Norm auf formell-gesetzlicher Ebene, die regelt, mit welchen Parametern die einzutragende Grundurteile in VOSTRA erfasst werden. Artikel 19 Absatz 1 nennt nur die Hauptkategorien der Daten, wobei sich die Aufzählung weitgehend am bisherigen Recht orientiert (vgl. die in Art. 4 und in Ziff. 4 des Anhangs 1 zur VOSTRA-V aufgezählten Daten). Die einzelnen Daten sollen weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden (vgl. Art. 19 Abs. 3). In der Verordnung wird ferner zu regeln sein, welche Daten nur auf Online-Abruf ersichtlich sind (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 3). Im Bereich der Grundurteile ist dies die fortlaufende System-Nummer des Urteils.
Bei der Nennung der Datensätze des Grundurteils wird nur in Bezug auf die Umschreibung der Straftatbestände zwischen inländischen und ausländischen Urteilen unterschieden. Absatz 1 Buchstabe c sieht vor, dass bei Auslandurteilen eine vereinfachte Form der Eintragung gewählt werden kann. Hinter dieser Formulierung stecken folgende Überlegungen (wobei die genauen Details bei Ausarbeitung der Verordnung zu regeln sind; vgl. Abs. 3):
− Bei Inlandurteilen sollen die Straftaten wie bisher durch Nennung der Artikel-
nummer und des Gesetzes sowie durch eine abstrakte Umschreibung des Tatbestandes kenntlich gemacht werden, z.B. Art. 146 Abs. 2 StGB: Gewerbsmässiger Betrug.
− Bei Auslandurteilen, die bereits transponiert worden sind oder bei denen die
Transponierung ohne besondere Schwierigkeiten durchführbar ist, soll es weiterhin möglich sein, die entsprechenden Deliktsangaben des Schweizerischen Rechts direkt in VOSTRA anzugeben. Zusätzlich werden die entsprechenden Urteilsmeldungen in VOSTRA elektronisch erfasst (vgl. Art. 21 Abs. 2).