Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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stabe a soll auf Verordnungsstufe definiert werden, welche Daten genau protokolliert werden.

Es ist wichtig, dass im System vor allem die Abfragegründe präziser als heute erfasst werden, damit die spätere Nachvollziehbarkeit der Abfrage gewährleistet bleibt und damit sich die betroffenen Behörden auch gegen den Vorwurf, eine ungerechtfertigte Abfrage getätigt zu haben, schützen können. Bereits heute muss bei jeder VOSTRA-Abfrage der Abfragegrund angegeben werden, allerdings sind die Abfragegründe so allgemein formuliert, dass sie den oben erwähnten Anforderungen kaum genügen. Denkbar ist auch ein Freitextfeld, wo die Abfrageumstände erfasst werden können, insbesondere für Fälle, wo es für die abfragende Behörde im Nachhinein schwierig sein könnte zu eruieren, weshalb eine Abfrage erfolgt ist.119

Die Offenlegung der Abfragen lässt sich jedoch nicht in vollem Umfang verwirklichen. Es gibt Fälle, in denen der Betroffene von dieser Abfrage nichts wissen darf. Spezifische Geheimhaltungsinteressen dürften etwa der Nachrichtendienst des Bundes haben oder die Strafjustizbehörden im Rahmen von verdeckten Ermittlungen. Heikel dürfte die Offenlegung auch in Fällen sein, in denen die Betroffenen in Bezug auf die bei der abfragenden Behörde gespeicherten Daten nur über ein indirektes Auskunftsrecht verfügen. Absatz 2 Buchstabe b sieht vor, dass der Bundesrat die entsprechenden Ausnahmen von der Offenlegungspflicht auf Verordnungsebene regelt. Es wurde bewusst darauf verzichtet, im Gesetz die genauen Gründe für einen Verzicht auf eine sofortige Offenlegung der Abfrage näher zu umschreiben. Absatz 2 Buchstabe b stellt jedoch sicher, dass dies nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen erfolgen darf. Die Vernehmlassung wird hier weitere Anhaltspunkte liefern. Es ist an den angeschlossenen Behörden, entsprechende Rückmeldungen zu geben. Der Umfang des Geheimhaltungsinteresses muss daher für jede Behörde gesondert ermittelt werden und hängt vom Zweck der VOSTRA-Abfrage ab. Nach dem Wortlaut von Absatz 2 Buchstabe b sind zwei unterschiedliche Mechanismen vorstellbar, wie die Ausnahmen von sofortigen Offenlegungspflicht ausgestaltet werden können:

− Die Offenlegung nach erfolgter Freigabe. Es ist denkbar, dass es Konstellatio-

nen gibt, in denen das behördliche Interesse an der Geheimhaltung der Abfrage regelmässig nur während relativ kurzer Zeit besteht. In diesen Fällen scheint eine zeitlich verzögerte Offenlegung der Protokollierung gegenüber dem Betroffenen sinnvoll. Der Zeitpunkt der Offenlegung wird aber nur durch die abfragende Behörde selbst bestimmt werden können. Sie hat deshalb das Datum der Freigabe in VOSTRA zu vermerken. Um die spätere Nachvollziehbarkeit des Abfragegrundes zu gewährleisten, sollte zwischen Abfrage und Freigabe nicht allzu viel Zeit vergehen dürfen. Auf Verordnungsebene ist daher auch zu regeln, wie lange die Freigabe maximal aufgeschoben werden kann (z.B. 1 Jahr). Für Abfragekonstellationen, in denen dieser Aufschub nicht ausreicht, ist auf eine Offenlegung zu verzichten (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

119 Man denke etwa an die Informationsweiterleitung an Interpol oder Europol durch fedpol. Ohne zusätzlichen Bearbeitungsvermerk dürfte es für fedpol nach einem Jahr schwierig sein nachzuvollziehen, welche ausländische Behörde die Daten verlangt hat. Ob diese Form der Abfragen überhaupt offengelegt werden müssen, wird erst auf Verordnungsebene definiert (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b).