Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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− Der generelle Verzicht auf eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen. Dieses

Instrument dürfte in Fällen gewählt werden, wo das Geheimhaltungsinteresse erfahrungsgemäss über einen relativ langen Zeitraum hinweg bestehen bleibt. Es macht keinen Sinn, Behörden noch nach vielen Jahren zur Offenlegung der Abfrage zu verpflichten, da es für die jeweilige Behörde sehr schwierig sein dürfte, den Abfragegrund schlüssig zu rekonstruieren. In diesen Fällen ist es sinnvoll, auf eine Offenlegung gegenüber dem Betroffenen gänzlich zu verzichten. Da die erfolgten Abfragen aber dennoch protokolliert werden, kann die korrekte Registernutzung zwar nicht durch den Betroffenen selbst, aber immerhin durch das Schweizerische Strafregister kontrolliert werden.

Art. 25 Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländi-

schen Strafregister

Eine weitere Sonderfunktion von VOSTRA, die mit der Auszugserstellung im Rahmen der Strafdatenverwaltung direkt nichts zu tun hat, ist die Möglichkeit, Auszüge aus einem ausländischen Strafregister online über ein spezielles Programmtool von VOSTRA zu bestellen.

Die entsprechenden Bestelldaten werden mit der Auslösung der Bestellung in VOSTRA vom Besteller erfasst. Nach Absatz 2 regelt der Bundesrat, welche Daten eingetragen werden sollen. Die Regelung wird sich an der Aufzählung gemäss Ziffer 6 des Anhangs 1 der VOSTRA-V orientieren. Es wird weiterhin möglich sein, in VOSTRA zu vermerken, ob es sich um eine Haftsache handelt. In diesem Fall werden die Gesuche vom Schweizerischen Strafregister dringlich behandelt.

Die Weiterverarbeitung der Bestellungen erfolgt ausschliesslich durch das Schweizerische Strafregister und ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m geregelt.

In Artikel 50 wird definiert, welche Behörden eine Online-Bestellung tätigen können.

Art. 26 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen

Die Verwaltung der Daten zur Ausfertigung von Privatauszügen ist bisher gesetzlich nicht geregelt.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass in VOSTRA auch Daten, die die Bestellung von Privatauszügen (Art. 43) betreffen, aufgenommen werden. Diese Daten sind aber hauptsächlich in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen.

Absatz 2 macht deutlich, dass es bei den in der Hilfsdatenbank eingetragenen Daten um Informationen über die Abwicklung des Bestellprozesses handelt, und nicht um die in den Privatauszug aufgenommenen Strafdaten. Mit anderen Worten: Es werden Daten gespeichert, die nicht den eigentlichen Inhalt des Auszuges betreffen. Es geht vielmehr um die Angaben, an wen der Auszug gesandt wurde, ob die Gebühren bezahlt sind oder wie der Bestellvorgang ausgeführt wurde. Diese personenbezogenen Daten sind nicht besonders schützenswert. Die Details der Datenbearbeitung können daher auch auf Verordnungsebene definiert werden (Abs. 2 Satz 3).

Wird tatsächlich ein Auszug erstellt, so regelt Absatz 3, dass gewisse Daten aus der Hilfsdatenbank mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen werden. Auch hier