Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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soll der Bundesrat die Einzelheiten regeln. Es handelt sich vornehmlich um Angaben, die nötig sind, um die Auszüge korrekt zu versenden.
Die Bestelldaten von Privatauszügen werden im StReG aufgeführt, weil im VOSTRA-Teil der Bestelldatenverwaltung jeweils auch eine Auszugskopie von allen ausgefertigten Auszügen elektronisch gespeichert wird (vgl. Abs. 4). Dies ist nötig, um in einem späteren Zeitpunkt eine Manipulation an den Auszügen erkennen zu können. In der Praxis werden von den Betroffenen oft Kopien der Registerauszüge verwendet (z.B. bei mehreren Stellenbewerbungen). Die Identität mit dem echten Auszug kann im Nachhinein viel besser erkannt werden, wenn die abgegebenen Auszüge dokumentiert werden. Wegen Fristablaufs lassen sich die Urteilseinträge rückwirkend nur sehr mühsam oder gar nicht rekonstruieren. Soweit in dieser elektronischen Auszugskopie auch Grundurteile und nachträgliche Entscheide enthalten sind, handelt es sich um die Speicherung von besonders schützenswerten Personendaten, die allerdings nicht in strukturierter Form erfolgt. Es sind personenbezogene Abfragen möglich. Die normalen Aufbewahrungsregeln können für diese Auszugskopien nicht gelten, denn die Momentaufnahme bringt es mit sich, dass unter Umständen Urteile offengelegt werden, die zwischenzeitlich nicht mehr im Auszug erscheinen dürften. Der Zugang zu allen Daten im Sinne von Artikel 26 und deren Aufbewahrungsdauer sollten daher restriktiv ausgestaltet sein. Es gilt in Analogie zu den automatisch protokollierten Abfragen (vgl. Art. 32) eine Entfernungsfrist von zwei Jahren ab Bestellung des Auszuges (vgl. Art. 34).
2.3.1.3 3. Kapitel: Zeitpunkt der Eintragung von Daten in VOSTRA
Art. 27
Der Zeitpunkt der Eintragung soll auf Verordnungsebene definiert werden. Dieser ergibt sich mehrheitlich bereits aus der Datenstruktur. Die Regelung auf Verordnungsebene verhindert, dass es auf Gesetzesebene zu vielen Wiederholungen kommt. Soweit es für die Eintragung eine spezielle Bearbeitungsfrist braucht, ist diese kurz zu bemessen, um die Eintragung nicht unnötig zu verzögern. Die aktuelle Regelung gemäss Artikel 11 VOSTRA-V ist dabei grundlegend zu überarbeiten. Auslandurteile können beispielsweise unmöglich bereits zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft in VOSTRA eingetragen werden, da die entsprechenden Meldungen aus dem Ausland meist jährlich erfolgen.
2.3.1.4 4. Kapitel: Entfernung bzw. Vernichtung von VOSTRA-Daten
Im vierten Kapitel ist die Entfernung der VOSTRA-Daten geregelt, welche mit der Vernichtung der Daten gleichzusetzen ist (vgl. die Ausführungen zu Art. 35).
Das Führen von Strafdaten in einem Personenregister macht nur solange Sinn, als die registrierte Person existiert. Daher bildet der Tod einer natürlichen Person die oberste Grenze der Aufbewahrung (vgl. Art. 28). Darüber hinaus nennt das Gesetz für jede Datenkategorie eine eigene Entfernungsregel. Lediglich für die Entfernung identifizierender Angaben zur Person gemäss Artikel 16 ist keine eigene Norm vorgesehen, da die Personalien nie selbständig im System verwaltet werden. Sie sind immer Bestandteil eines anderen Datensatzes (vgl. z.B. Art. 19 Abs. 1 Bst. a), für den bereits eine eigene Entfernungsregel besteht.