Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Art. 28 Entfernung bei Tod

Artikel 28 regelt die Entfernung bei Tod. VOSTRA kann vom Ableben einer Person nur durch eine entsprechende Meldung erfahren (vgl. Abs. 1). Es macht keinen Sinn, eine direkte Meldepflicht der Zivilstandsbehörden festzuschreiben, denn nicht alle Personen, welche gestorben sind, sind auch in VOSTRA eingetragen. Das Schweizerische Strafregister würde mit nicht relevanten Todesfallmeldungen überschwemmt werden. Mit der Einführung der Versichertennummer in VOSTRA (vgl. Ziff. 1.3.1.6) wird es möglich, Schnittstellen zu Datenbanken zu definieren, in denen das Ableben einer Person vermerkt wird (vgl. Abs. 2).

Auch mit den vorstehend geschilderten Massnahmen wird die Datenlage in VOSTRA unsicher bleiben, weshalb zusätzliche Massnahmen nötig sind, um die korrekte Bearbeitung der Daten in VOSTRA zu gewährleisten. Dies ist umso mehr angezeigt, als Urteile viel länger als heute in VOSTRA eingetragen bleiben (vgl. Art. 29). Probleme dürfte etwa der Umstand bereiten, dass erst ab dem Inkrafttreten der Revision Todesfallmeldungen verarbeitet werden können und bereits eingetretene Todesfälle lange unentdeckt bleiben. Zudem sind in VOSTRA ausländische Staatsangehörige eingetragen, deren Ableben in der Schweiz nicht vermerkt wird. Deshalb wird in Artikel 28 Absatz 3 eine Nachkontrolle für Personen vorgesehen, die das 80. Altersjahr erreicht haben. VOSTRA generiert die entsprechenden Kontrollmeldungen selbständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. c). Absatz 4 regelt zudem ein Notfallszenario für den Fall, dass keine verlässlichen Daten zur Existenz einer Person beschafft werden können. Hier ist eine automatische Entfernung mit Erreichen des 100. Altersjahres vorgesehen. Anwendung dürfte diese Regel vor allem bei eingetragenen Ausländern finden, die keinen Bezug zur Schweiz mehr haben. Ausländische Zivilstandsbehörden und Einwohnerkontrollen sind gegenüber dem Schweizerischen Strafregister nicht auskunftspflichtig. Auch erhält das Schweizerische Strafregister aus dem Ausland keine Todesfallmeldungen.

Art. 29 Entfernung von Grundurteilen

Bereits in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde geltend gemacht, die aktuellen Aufbewahrungsfristen für Urteilsdaten seien gerade für Justizbehörden zu kurz (vereinzelt wurde gar eine lebenslängliche Aufbewahrung aller Strafurteile verlangt). Als Beispiele wurden jeweils vor allem Sexual- und Gewaltstraftaten genannt, die nach der Entfernung aus dem Register nicht mehr verwertet werden dürfen, womit insbesondere die Erstellung von Gutachten sehr erschwert werde. Nach Artikel 29 werden deshalb die Entfernungsfristen für Grundurteile im Vergleich zu den heute geltenden Regeln (Art. 369 StGB) verlängert. Allerdings wirkt sich diese Verlängerung nur auf den Behördenauszug 1 (Art. 40 Abs. 3) aus, der lediglich für die registerführenden Behörden sowie für die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und die im Rahmen der StPO tätigen Polizeibehörden, die Strafvollzugs-, Massnahmenvollzugs- und Rechtshilfebehörden einsehbar ist.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, in Bezug auf die Ausgestaltung der Entfernungsfristen gewisse Abstufungen zu machen. Dabei gibt es zwei Möglichkei-